Vier Gründe, Betriebsrenten und bAV-Anwartschaften zu kürzen

Versorgungszusagen und Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) dürfen vom Arbeitgeber nur in engen Grenzen gekürzt werden. Wir zeigen, in welchen Fällen Eingriffe gerechtfertigt sein können. 

Neue Aspekte der sogenannten Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – die sich mit der Erlaubnis der Absenkung laufender bAV-Ansprüche durch den Arbeitgeber befasst – erläuterte Dr. Martina Ahrendt, Richterin im dritten Senat des BAG, beim "Vierten Fachgespräch zur aktuellen Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung"  der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und dem Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich (Udi e.V.) in Berlin.

Kürzung von bAV-Anwartschaften nach der Drei-Stufen-Theorie

Das BAG erlaubt den Eingriff in bereits erworbene oder in Aussicht stehende Versorgungsansprüche nur in engen Grenzen. Dabei unterscheidet es nach der sogenannten Drei-Stufen-Theorie grundsätzlich drei Abstufungen von Besitzständen:

Stufe 1: Schutz bereits erdienter Beiträge oder Anwartschaften

Die erste Stufe schützt den erdienten Teilbetrag oder die erdiente Anwartschaft.  Damit ist der Teil gemeint, der aufgrund der geleisteten Arbeit und damit erbrachten Betriebstreue besonders geschützt ist. Vereinfacht bedeutet dies, dass ein Beschäftigter, der die Hälfte seiner Arbeitszeit bis zur Rente im Unternehmen verbracht hat, einen Teilbetrag von 50 Prozent bereits "erdient" hat, der ihm nur in ganz seltenen Ausnahmefällen und nur aus zwingenden Gründen entzogen oder gekürzt werden darf. Kein zwingender Grund ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.  

Stufe 2: Schutz gehaltsabhängiger Dynamik

In der zweiten Stufe sind die Steigerungen/Zuwachsraten geschützt, die sich aus einer gehaltsabhängigen Dynamik ergeben. Damit nehmen die bAV-Anwartschaften an der weiteren Gehaltsentwicklung teil; sie sollen kaufkraftstabil sein. Will der Arbeitgeber diese bereits erdiente Dynamik ändern, muss er dafür triftige Gründe haben. Triftige Gründe sind dann gegeben, wenn ohne die Änderung/den Eingriff langfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet wäre beziehungsweise künftige Versorgungsansprüche nicht aus den Erträgen und Wertzuwächsen des Unternehmens finanziert werden könnten. Das BAG wendet das gleiche Prüfschema an wie bei der Anpassung der Betriebsrenten.

Stufe 3: Schutz künftiger dienstzeitabhängiger Zuwächse 

Geringere Anforderungen sind an einen Eingriff in der dritten Stufe zu stellen. Hier sind künftige, noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse geschützt. Für einen Eingriff sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich, die nicht willkürlich sind und die nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen Anlass der beabsichtigten Änderung sind. Auch solche Kürzungen müssen einer Billigkeitskontrolle standhalten. Das Vertrauen der Arbeitnehmer darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, die sachlichen Gründe des Arbeitgebers sind gegenüber der Arbeitnehmerschaft abzuwägen.

Sachliche Gründe für Eingriffe in die Betriebsrente

In der Praxis, so Ahrendt, sei es mitunter schwierig,  bei Eingriffen in dienstzeitabhängige Zuwächse die erlaubten sachlich-proportionalen Gründe zu bestimmen. Das BAG hat deshalb in den vergangnenen Jahren vier Bereiche kategorisiert, die akzeptable sachlich-proportionale Gründe enthalten.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Grund für Kürzung von Rentenanwartschaften

Das BAG hat in einer Entscheidung vom Januar 2013 (Az. 3 AZR 706/10) darauf hingewiesen, dass allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers nicht ausreiche, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse in Stufe drei zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden

Entscheidend sei, so Ahrendt, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Sachliche Gründe liegen daher nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Auch bedarf es nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Es bedarf keines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Es ist auch nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Eingriff muss sich lediglich in ein Gesamtkonzept zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einpassen und plausibel sein. Der Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2014, Az. 3 AZR 323/13).

Fehlentwicklung in der bAV kann Eingriff in die Versorgungsansprüche rechtfertigen

Von einer Fehlentwicklung ist auszugehen, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Der Kostenanstieg ist durch Barwertvergleich zu ermitteln, und zwar bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits. Einzubeziehen ist ein identischer Personenbestand (Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen). Bei Prüfung der Proportionalität des Eingriffs ist zu berücksichtigen, dass nach der Neuregelung des Versorgungswerks der Gesamtbarwert für die bAV bezogen auf den einzubeziehenden Personenkreis nicht geringer sein darf als bei dessen Schaffung (BAG, Urteil vom 10. November 2015, Az. 3 AZR 393/14).

Abschläge von Rentenansprüchen kann durch Umgestaltung gerechtfertigt sein  

Wenn vereinbart wird, die feste Altersgrenze auf den 65. Geburtstag anzuheben und gleichzeitig erstmals versicherungsmathematische Abschläge für vorzeitige Leistungen einzuführen, kann dies ein sachlich-proportionaler Grund sein, sofern der Dotierungsrahmen insgesamt erhalten bleibt. Im konkreten Fall wurden die Kosteneinsparungen genutzt, um die Leistungen bei Invalidität und Tod zu verbessern. Voraussetzung ist auch, dass der Eingriff für die nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe zumutbar ist (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 3 AZR 439/15).

Rechtliche Gründe für Eingriffe in Versorgungsansprüche aus bAV

Es kann zumutbar sein, dass Eingriffe durch neues Rentenrecht gedeckt sind. Beispiel: Eine ab 1980 geltende Versorgungsrichtlinie, die die feste Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr anhob, führt zu einem Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse. Dieser Eingriff ist jedoch aus durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, da mit der betreffenden Bestimmung die bislang vorgesehenen unterschiedlichen festen Altersgrenzen für Männer und Frauen vereinheitlicht wurden.

Durch die Vereinheitlichung der Altersgrenze wurde die Entgeltgleichheit von Mann und Frau (nach Artikel 119 EWG-Vertrag) verwirklicht. Es bestand keine Verpflichtung, die Ungleichbehandlung durch ein Absenken der festen Altersgrenze für Männer auf das 60. Lebensjahr zu beenden, entschied das BAG (Urteil vom 30. September 2014, Az. 3 AZR 998/12).

 


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