Wartezeit beim KSchG - Keine Anrechnung der Zeit als Leiharbeiter

In ihrem Leitsatz stellten die Richter fest: "Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer zuvor mehrere Monate beim Entleiher auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, auf dem er auch im Rahmen einer Anschlussbeschäftigung direkt beim Entleiher tätig wird, handelt es sich nicht um ein einheitliches sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern. Folge ist, dass die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG neu zu laufen beginnt."
Die Zeit als Leiharbeiter zählt nicht zur Wartefrist
Im konkreten Fall ging es darum, ob die Kündigung des ehemaligen Leiharbeitnehmers an den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu messen war oder nicht. Die Richter wendeten das KSchG nicht an, da der Arbeitnehmer weniger als sechs Monate beim neuen Arbeitgeber und früheren Entleiher beschäftigt war. Die Zeit als Leiharbeiter hatten die Richter für die Berechnung der Wartefrist nicht berücksichtigt.
In der Begründung setzte sich das Gericht mit der maßgeblichen Regelung des §1 Abs.1 KSchG auseinander. Dort heißt es: "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."
Vertragsarbeitgeber entscheidend
Mit der Formulierung "dessen Arbeitsverhältnis" knüpfe § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG an die Dauer der Bindung mit dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber an, urteilte das LAG. Die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, nehme das Bundesarbeitsgericht nur dann vor, wenn diese Arbeitsverhältnisse mit demselben Vertragsarbeitgeber, also mit derselben natürlichen oder juristischen Person bestanden haben.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zusammenrechnung verschiedener zeitlich nur kurz unterbrochener Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, befasse sich mit Arbeitsverhältnissen beim selben Vertragsarbeitgeber, so die Urteilsbegründung des LAG. Dieser kenne dann "seinen" Arbeitnehmer schon über einen längeren Zeitraum aus demselben Arbeitsverhältnis.
Neue Perspektive
Dagegen verändert sich bei der Neubegründung eines festen Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nach Ablauf eines vorgeschalteten Leiharbeitsverhältnisses die Perspektive. Aus der vorherigen Zusammenarbeit kennt der Entleiher den Arbeitnehmer nur aus der "Kundenperspektive", urteilten die Richter des LAG Niedersachsen.
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