Nicht zur Unzeit eine Ordnungswidrigkeit vorwerfen
Betriebsrat und Arbeitgeber waren sich uneins. Es ging um die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme. Im Zuge dieser Auseinandersetzung zeigte der Betriebsrat den Arbeitgeber wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG an.
Das ließ sich der Arbeitgeber nicht bieten und beantragte daraufhin die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten.
Betriebsrat verstieß gegen seine Pflicht, aber ...
Der Betriebsrat habe zwar mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, sagten die Arbeitsrichter. Die Anzeige könne das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in dessen Redlichkeit erschüttern. Der Betriebsrat dürfe sie daher erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts und erst dann erstatten, wenn weitere Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, aussichtslos erscheinen; eine derartige Sachverhaltsgestaltung habe nicht vorgelegen.
Das Aber: Da der Arbeitgeber jedoch nicht unwesentlich zu den zwischen den Betriebsparteien aufgetretenen Spannungen beigetragen habe, rechtfertige die genannte Pflichtverletzung bei Abwägung aller Umstände nicht die Auflösung des Betriebsrats (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 31.1.2013, 4 BV 16641/12).
Hinweis: § 121 Abs. 1 BetrVG zählt die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, abschließend auf. Eine Verletzung dieser Pflichten kann neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG sein, sofern die Pflichtverletzung zu einer Behinderung oder Störung der Überwachungstätigkeit des Betriebsrats führt.
Grundsätzlich kann die Verletzung einer Aufklärungs- oder Auskunftspflicht nach § 121 BetrVG nur mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Ausreichend ist dabei bedingter Vorsatz, d. h. der Täter muss die Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf nehmen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, einzelne Informationspflichten nicht gekannt zu haben. Der versuchte Verstoß gegen eine der in Abs. 1 genannten Informationspflichten ist keine Ordnungswidrigkeit.
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