Ein Schwerpunkt des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes sind Veränderungen im Melderecht. Neben Erweiterungen zu bestehenden Meldepflichten gibt es auch Angaben in den Meldungen, die künftig nicht mehr angegeben werden müssen.
Klarstellung zur Haftungspflicht im Auftragsgeschäft
Nicht selten beauftragen Arbeitgeber Dritte mit der Abrechnung der Löhne und Gehälter. Dies sind im Wesentlichen Steuerberater, Dienstleister und (dienstleistende) Rechenzentren. Der Gesetzgeber stellt klar, dass trotz des bestehenden Auftragsverhältnisses der Arbeitgeber als Beitragsschuldner weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten haftet. Dies gilt auch für Verstöße gegen das Melderecht. Diese Klarstellung soll zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.
Angaben zur Steuer in Meldungen für Aushilfen
Die Minijob-Zentrale hat für geringfügig Beschäftigte neben den Sozialversicherungsabgaben auch die Lohnsteuer einzuziehen. Sie ist insoweit Steuerbehörde. Um in diesen Verfahren eine höhere Transparenz herzustellen, sind künftig in den Meldungen zur Minijob-Zentrale zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer der Beschäftigten und die Art der Besteuerung anzugeben. Die Pflicht zur Angabe reduziert sich auf Entgeltmeldungen. Obgleich die Informationen damit erst nach Ablauf des Kalenderjahres (Jahresmeldung) oder nach Ablauf der Beschäftigung (Abmeldung) vorliegen, ist dies eine Verbesserung im Verhältnis zum bestehenden Verfahren. Diese Neuerung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Wegfall des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung MFB
Immer wieder entstehen vermeidbare Korrespondenzen zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern zur Angabe der Mehrfachbeschäftigung (MFB) in den Meldungen, mitunter wegen einer Überschneidung von wenigen Tagen. Nach einer Analyse der Sozialversicherung wurde festgestellt, dass diese Angabe entbehrlich ist. Die Pflicht zur Angabe einer Mehrfachbeschäftigung wird zum 1. Januar 2021 aus dem Gesetz gestrichen.
Erweiterung der Meldeinhalte um das Geburtsland
Sofern eine Anmeldung ohne Versicherungsnummer an die Krankenkasse gemeldet wird, sind zusätzliche Angaben zum Arbeitnehmer erforderlich. Hierdurch kann die Krankenkasse die bestehende Versicherungsnummer in ihrem Bestand ermitteln oder die Vergabe einer neuen Nummer bei der Rentenversicherung beantragen. In diesem Prozess wurde deutlich, dass für eine fehlerfreie Ermittlung oder Vergabe einer Versicherungsnummer die zusätzliche Angabe des Geburtslandes des Arbeitnehmers erforderlich ist. Diese Erweiterung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Klarstellung zur Angabe des Entgeltes in Meldungen
Nach dem Gesetz ist in Entgeltmeldungen das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben. Soweit keine Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, wird hilfsweise das krankenversicherungspflichtige Entgelt herangezogen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem geringfügig Beschäftigten, der von der Rentenversicherungspflicht befreit und berufsständisch versorgt ist. Allerdings gibt es hierfür bislang keine gesetzliche Grundlage. Diese soll nun mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2021 geschaffen werden.