Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 18. Dezember 2019 verabschiedet.
Ausdruck der A1-Bescheinigung nicht mehr erforderlich
Die erfreulichste Botschaft ist der geplante Wegfall der Ausdruckpflicht der A1-Bescheinigung. Wie in vielen anderen EU-Ländern bereits üblich, können auch deutsche Arbeitgeber künftig die elektronische A1-Bescheinigung dem Arbeitnehmer in elektronischer Form übermitteln. Mit diesem letzten Schritt besteht ein vollständiges, medienbruchfreies elektronisches Verfahren.
Elektronischer Antrag und A1 bei einer Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten
In Abgrenzung zur Entsendung sieht das überstaatliche Recht auch Regelungen bei einer Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten vor. Übt der Beschäftigte regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten aus, kann eine A1-Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) beantragt werden. Die A1-Bescheinigung gilt dann für einen längeren Zeitraum - bis zu fünf Jahren. Dieses bislang papiergebundene Antrags- und Bescheinigungsverfahren wird ab 2021 in das elektronische Verfahren übernommen.
Lesen Sie hier, welche Vorgaben bei einer Entsendung in Abkommensstaaten gelten.
Elektronische A1-Bescheinigung bei Ausnahmevereinbarungen
Das überstaatliche Recht sieht vor, dass Mitgliedstaaten Ausnahmen vereinbaren können, damit Arbeitnehmer weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt bleiben, auch wenn die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vorliegen. Bei diesem Prozess ist bereits ein elektronischer Antrag vorgesehen. Allerdings erfolgt die A1-Bescheinigung durch die DVKA noch in Papierform. Dies entfällt ab 2021. Auf den elektronischen Antrag folgt dann auch eine elektronische A1-Bescheinigung.
Klarstellung bei Entsendungen von Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes
Aufgrund der unklaren Rechtslage bestand Unsicherheit, ob Arbeitgeber der öffentlichen Hand verpflichtet sind, das elektronische Verfahren zu nutzen. Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz wird klargestellt, dass es für den öffentlichen Dienst keine Ausnahmen gibt und spätestens ab 2021 auch diese Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzen müssen.
Elektronischer Antrag für Seeleute
Für die Beschäftigung an Bord eines Hochseeschiffes ist gleichermaßen eine A1-Bescheinigung erforderlich, sofern das Schiff unter europäischer Flagge fährt. Hierfür wird es im A1-Verfahren einen gesonderten Antrag geben, der zu verwenden ist, sofern der Arbeitnehmer seine Beschäftigung gewöhnlich, also regelmäßig, auf dem Schiff ausübt. Dies trifft in erster Linie auf die Besatzung zu.
Angaben bei Anträgen für Seeleute
Anzugeben sind im Antrag insbesondere der Name des Schiffes, der Flagge, unter der das Schiff fährt, und die sogenannte IMO-Nummer. Die IMO-Nummer ist quasi das Kennzeichen des Schiffes.
Gesetzesentwurf sieht nur einen elektronischen Antrag vor
Im aktuell vorliegenden Gesetzesentwurf ist für das Verfahren für Seeleute vorgesehen, dass der Antrag elektronisch zu stellen ist. Die antragsannehmenden Stellen hingegen können den Reedereien weiterhin die A1-Bescheinigung in Papierform zukommen lassen. Ob dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird, damit auch bei diesem Geschäftsprozess die Arbeitgeber eine elektronische A1 erhalten, bleibt abzuwarten.
Abgrenzung zum regulären Entsende-Antrag
In Abgrenzung zu diesem Antrag für Seeleute ist der reguläre Antrag zu stellen, sofern nur vorübergehend eine Beschäftigung auf dem Schiff ausgeübt wird. Für diese Fälle ist es künftig im originären Entsendeantrag erforderlich, den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat und die IMO-Nummer anzugeben.
A1-Bescheinigung für die Flug- und Kabinenbesatzung
Aufgenommen in das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren sind auch die Entsendebescheinigungen für das Flug- und Kabinenpersonal. Für diesen Personenkreis wird es einen gesonderten Antrag geben. Anzugeben sind insbesondere die Heimatbasis, der dreistellige Flughafen-Code sowie zusätzlich der Name des Flughafens.
Umsetzung des erweiterten A1-Verfahrens in der Meldebesprechung vom 12. Februar 2020
Zur konzeptionellen Umsetzung dieser neuen Geschäftsprozesse ist eine Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze zum A1-Verfahren erforderlich. In der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 12. Februar 2020 sind die Änderungen final beschlossen worden, damit die Softwareersteller von Abrechnungsprogrammen frühzeitig belastbare Dokumente für die Umsetzung erhalten.