Ab 2014 auch Bestandsfallprüfungen bei der Künstlersozialabgabe


Ab 2014 auch Bestandsfallprüfungen bei der Künstlersozialabgabe

Bisher fanden Betriebsprüfungen zur Künstlersozialabgabe nur bei den Arbeitgebern statt, die noch nicht als abgabepflichtig erkannt worden waren. Das wird jetzt anders: Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung führen ab 2014 auch Bestandsfallprüfungen zur Künstlersozialabgabe durch.

Seit den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vor einigen Jahren die Prüfung der Künstlersozialabgabe auf übertragen wurde, stand vordringlich die möglichst vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen im Vordergrund. Nun wird eine regelmäßige nachhaltige und umfassende Prüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber erfolgen.

Künstlersozialabgabepflicht ist nicht allen Unternehmen bewusst

Das Problem: Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass sie – sogar regelmäßig - beitragspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind. Im Grunde können nahezu alle Arbeitgeber abgabepflichtig sein, die in irgendeiner Form werbend tätig werden (sog. Eigenwerber). Und nun wird vergangenheitsbezogen geprüft, ob die Unternehmen ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Fehlende Abgaben können dabei für bis zu 5 Jahre nachgefordert werden.

Auch die gelegentliche Verwertung löst Beitragspflicht nach dem KSVG aus

An den Beiträgen für selbstständige Künstler und Publizisten müssen sich alle Unternehmen beteiligen, die künstlerische und publizistische Leistungen und Werke selbstständiger Künstler und Publizisten für Zwecke des Unternehmens nutzen und damit Einnahmen erzielen. Dies gilt auch für Firmen, die nur gelegentlich künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen - etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verwertung von solchen Dienstleistungen alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist.

Meldung der Künstlersozialabgabe im Folgejahr

Die abgabepflichtigen Unternehmen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres der Künstlersozialkasse die Summe der beitragspflichtigen Entgelte zu melden. Aufgrund der abgegebenen Meldungen wird die Abgabenhöhe für das abgelaufene Kalenderjahr festgestellt. Eventuell bereits geleistete monatliche Vorauszahlungen werden dabei angerechnet. Die Feststellung erfolgt durch die Künstlersozialkasse. Sie erteilt den abgabepflichtigen Arbeitgebern einen Abgabebescheid, in dem gleichzeitig auch die Höhe einer Vorauszahlung festgelegt wird.

Ausgaben für Künstler sind Sachkosten und nicht Gegenstand der Entgeltabrechnung

Um die zu meldenden Werte für das abgelaufene Kalenderjahr melden zu können, sind umfangreiche Aufzeichnungspflichten im KSVG geregelt. Dies kann einigen Aufwand verursachen, denn prinzipiell sind die Aufwendungen für die Künstlersozialabgabe Sachkosten, die in der Finanzbuchhaltung der Unternehmen gebucht werden. Sie sind nicht Gegenstand der Entgeltabrechnung für die Beschäftigten. Die im Fall einer Prüfung der Künstlersozialabgabe vorzulegenden Unterlagen müssen gesondert beschafft, gesichtet und ausgewertet werden.

Umfangreiche Aufzeichnungspflichten

Jedes an einen Künstler gezahlte Entgelt ist fortlaufend nach dem Tag der Zahlung aufzuzeichnen. Der Name des Künstlers ist dabei anzugeben. Die Aufzeichnungen können entweder im Rahmen der Buchführung (z. B. durch Einrichtung spezieller Konten) oder außerhalb der Buchführung in Form von Listen, Kladden usw. geführt werden. Werden für ein künstlerisches Werk oder eine entsprechende Leistung mehrere Entgelte gezahlt, so müssen die Aufzeichnungen gewährleisten, dass diese Entgelte jederzeit für die Ermittlung des Gesamtentgelts listenmäßig zusammengeführt werden können.

Anhand dieser Aufzeichnungen prüft der Rentenversicherungsträger die Richtigkeit der Meldung des Arbeitgebers. Es macht also Sinn zu überprüfen, inwieweit in den letzten Jahren solche Leistungen verwertet wurden und ob eine Abgabepflicht nach dem KSVG besteht.