Änderungssperre für Lohnsteuerabzug und -anmeldung
Nach Ablauf des Kalenderjahres oder - wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet - nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur noch bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Spätestens ab Ende Februar, oftmals - bei vorzeitiger Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung - auch schon früher, tritt also eine lohnsteuerliche Änderungssperre ein, die in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten auslöst bzw. auf Unverständnis stößt.
Änderungssperre in der Lohnsteuer: Korrektur und Stornierung nur in Ausnahmefällen
Eine Korrektur oder Stornierung kommt nach diesem Zeitpunkt nur noch in Betracht, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt. Lesen Sie dazu auch unsere News "Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung und Veröffentlichung des Musters für 2021".
Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG
Daneben gibt es aber noch einen weiteren Ausnahmefall, mit dem sich aktuell der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 30.09.2020 - VI R 34/18) beschäftigt hat. Im Urteilsfall hatte die Mitarbeiterin der Klägerin die Überweisung überhöhter Jahresbruttoarbeitslöhne an sich selbst und in der Folge die Abführung der hieraus entfallenden Lohnsteuer an das Finanzamt veranlasst. Die Auszahlung der überhöhten Arbeitsentgelte und die hiermit im Zusammenhang stehenden Lohnsteuer-Anmeldungen erfolgten ohne den Willen des Arbeitgebers und wurden zunächst auch nicht bemerkt.
Nachdem der Betrug aufgefallen war, beantragte die Klägerin eine Änderung der bereits endgültigen Lohnsteuer-Anmeldungen, weil es sich bei den von der Mitarbeiterin an sich selbst veranlassten Zahlungen nicht um Arbeitslohn gehandelt habe und die hierfür angemeldeten und abgeführten Lohnsteuerbeträge daher zu erstatten seien.
Minderung der Lohnsteuer unter besonderen Umständen zulässig
Das hat der BFH zunächst bestätigt. Hinsichtlich des Lohnsteuerabzuges ist seit einigen Jahren ausnahmsweise eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 41 Abs. 3 Satz 4 EStG). Zwar lag im Streitfall der Tatbestand (Betrug des Arbeitgebers) dieser Regelung vor. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs hätte aber auch Folgen für die Lohnsteuer-Anmeldungen, die im Urteilsfall nicht mehr unter dem - sonst üblichen - Vorbehalt der Nachprüfung standen.
Änderungsmöglichkeit im Urteilsfall: arglistige Täuschung
Im Streitfall hat der BFH dennoch eine Änderungsmöglichkeit gefunden. Ein Steuerbescheid darf nämlich geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c AO). Die Lohnsteuer-Anmeldungen hatte die Mitarbeiterin gegenüber der Klägerin durch arglistige Täuschung bewirkt. Eine Änderung ist jedoch nicht zwingend, sondern liegt nun im Ermessen des Finanzamts.
Der Urteilsfall zeigt jedoch erneut, dass eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ab März des Folgejahres bis auf wenige Ausnahmefälle nahezu ausgeschlossen ist.
Hinweis: was bei nachträglichen Korrekturen zu beachten ist
Lässt man Betrugsfälle und bloße Berichtigungen falscher Datensätze außen vor, gelten bei nachträglich auftretendem Korrekturbedarf folgende Regeln:
- Die Erstattung von Lohnsteuer darf nach Ablauf des Kalenderjahres nur noch im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches durch den Arbeitgeber vorgenommen werden (§ 41c Abs. 3 Satz 2 EStG).
- Kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht mehr einbehalten, so muss er dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).
Den Rest erledigt dann das Finanzamt bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
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