Auszahlungen aus Arbeitszeitkonten richtig abrechnen

Mehrarbeitsvergütungen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind als laufender Arbeitslohn im Monat der Erarbeitung zu verbeitragen. Werden Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt und durch spätere Freistellung ausgeglichen, besteht Beitragspflicht abweichend im Monat der Auszahlung als laufendes Arbeitsentgelt.
Auszahlung angesammelter Mehrarbeitsstunden
Werden Mehrarbeitsvergütungen ohne entsprechende Freistellung ausgezahlt, die über mehrere Monate hinweg erarbeitet wurden, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich auf die jeweiligen Erarbeitungsmonate aufzuteilen. Häufig ist es in der Praxis schwierig, den entsprechenden Erarbeitungsmonat festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gesamtstundenzahl über mehrere Monate angesammelt und in dem Gesamtzeitraum zwischenzeitlich auch Zeitguthaben abgebaut wurde.
Behandlung der Auszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in diesen Sachverhalten die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden kann. Er verliert dadurch jedoch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt.
Bundessozialgericht stimmt dieser Auffassung zu
Der Sachverhalt war jetzt Gegenstand einer Verhandlung beim Bundessozialgericht. Ein Arbeitgeber zahlte im Falle der Beendigung der Beschäftigung dem ausscheidenden Arbeitnehmer sein Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto im letzten Entgeltabrechnungszeitraum aus. Dabei behandelte er die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens als laufendes Arbeitsentgelt. Dies führte dazu, dass das Gesamtentgelt dieses Entgeltabrechnungszeitraum für die Beitragsberechnung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wurde. Dadurch wurden Teile des Auszahlungsbetrages aus dem Arbeitszeitguthaben nicht mit Beiträgen belegt.
Nachberechnung durch Betriebsprüfung bestätigt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dies durch den Prüfer beanstandet. Bei einer Behandlung der Auszahlung des Arbeitszeitguthabens als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wären höhere Beiträge zu entrichten gewesen. Der Differenzbetrag wurde nachberechnet. Die Rechtmäßigkeit der Nachberechnung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil nun bestätigt.
Umlagebeiträge trotz Behandlung als Einmalzahlung
Trotz einer Verbeitragung als Einmalzahlung gelten die Mehrarbeitsvergütungen weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt. Daher sind von der Mehrarbeitsvergütung auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung Beiträge zur Umlage U1 und U2 zu entrichten.
Hinweis: BSG, Urteil v. 10.12.2019, B 12 R 9/18 R
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