Auslandstätigkeit: bei Dienstreise ins Ausland muss der AG zahlen

Die Leistungsaushilfe im Rahmen der Krankenversicherung durch den Arbeitgeber soll auch bei Dienstreisen gelten. Eine entsprechende Order an die Krankenkassen hat der GKV-Spitzenverband herausgegeben.

Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt auch für die mitversicherten Familienangehörigen des Arbeitnehmers, soweit sie das Mitglied während der Auslandstätigkeit begleiten oder besuchen. Mit den Ausgaben bleiben Arbeitgeber jedoch nicht belastet. Die Krankenkassen erstatten die im Ausland entstandenen Kosten bis in Höhe der im Inland entstandenen Kosten (§ 17 SGB V). Die Arbeitgeber werden mit dieser Regelung quasi zur Leistungsaushilfe für die Krankenkassen herangezogen.

Regelung gilt auch für Dienstreisen

Nun positioniert sich der GKV-Spitzenverband zum Thema Dienstreisen ins Ausland. Nach einer Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene wird mit Schreiben v. 28.8.2012 den Kassen empfohlen, die Erstattungsregelung auch auf Auslandsdienstreisen anzuwenden. Denn Dienstreisen ins Ausland stellen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat dar. Sofern bei Auslandsdienstreisen die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherung greifen, können entsprechende Erstattungen erfolgen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, in welches Land die Dienstreise unternommen wird (EU/Nicht-EU).

Hintergrund

Wenn Arbeitnehmer ins Ausland geschickt werden, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer um den Versicherungsschutz kümmern.

Bestehen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Beschäftigungsstaat entsprechende Sozialversicherungsabkommen oder gelten die Sozialabkommen der EU, können im Bedarfsfall Leistungen nach dem System des Beschäftigungsstaates direkt abgerufen werden. Der Arbeitgeber wird dann im Regelfall praktisch nicht mehr in Anspruch genommen. Bestehen allerdings nach den deutschen Rechtsvorschriften weitergehende Leistungsansprüche als nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, kann der Arbeitnehmer die weitergehenden Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

Zusatzversicherung deckt Restkosten

Der Regelfall der Leistungsaushilfe durch den Arbeitgeber tritt jedoch bei einer Auslandstätigkeit in den vielen Ländern ein, für die solche Abkommen nicht bestehen (z. B. im asiatischen Raum). In diesen Fällen sind die Arbeitgeber regelmäßig mit der Leistungsaushilfe belastet. Da die Erstattungen der deutschen Krankenkassen grundsätzlich nach deutschem Recht erfolgen und z.B. Zuzahlungen und Festbeträge berücksichtigen, verbleiben beim Arbeitgeber vielfach Restbeträge. Wer als Arbeitgeber auch dieses Risiko vermeiden will, kann letztlich nur eine private Zusatzversicherung für die betroffenen Arbeitnehmer abschließen.