Betriebsnummer beantragen ab 2017 nur noch elektronisch

Der bisher formlose Zugang zur Beantragung einer Betriebsnummer wird mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz reglementiert. Ab 1. Januar 2017 ist ausschließlich der elektronische Weg zugelassen. Was das konkret bedeutet und ob es Ausnahmeregelungen gibt, ist nun festgelegt worden.

Ganz gleich, ob große Arbeitgeber neue Filialen eröffnen oder Jungunternehmer den ersten Beschäftigten einstellen – in der Regel ist hierfür eine Betriebsnummer erforderlich. Diese vergibt der Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Saarbrücken, bei Bedarf auch telefonisch oder per Email. Dieser Kontakt soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine rein elektronische Beantragung reduziert werden.

Betriebsnummer beantragen: Virtueller Antragsvordruck bei der Bundesagentur für Arbeit

Zur Umsetzung der künftigen elektronischen Beantragung hat die BA bereits die technischen Voraussetzungen geschaffen. Eingebettet in einem neu überarbeiteten Internetauftritt wird sich dem Arbeitgeber zukünftig unter www.arbeitsagentur.de eine moderne Antragsstrecke zur Beantragung der Betriebsnummer präsentieren. Die Daten fließen bei der Eingabe in den virtuellen Vordruck unmittelbar in die Datenbank der BA, so dass eine zusätzliche Übermittlung des Antragsformulars per Email nicht erforderlich ist. Zudem werden sämtliche Eingaben als speicherbare Zusammenfassung am Ende des Vorgangs zur Verfügung gestellt. Nach letzten Tests soll die neue Antragsstrecke Anfang Dezember 2016 freigeschaltet werden und für Arbeitgeber zugängig sein.

Beratung und Vergaberegeln für Betriebsnummer bleiben unverändert

Die künftig ausschließlich elektronische Beantragung schmälert nicht das Beratungsangebot der BA. Auch nach dem 31. Dezember 2016 können Anfragen wie bisher telefonisch oder per Email an den Betriebsnummernservice herangetragen werden. Zudem wurde klargestellt, dass die bisherigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsnummer sich trotz der angepassten Rahmenbedingungen nicht verändern.

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Übergangs- und Ausnahmeregeln

Wie in allen Umstellungsprozessen wird es auch bei der obligatorischen elektronischen Beantragung zum 1. Januar 2017 keinen „harten Schnitt“ geben. Dies würde schon deshalb zu Problemen führen, da insbesondere in der Zeit nach dem Jahreswechsel das Anfrage- und Antragsvolumen regelmäßig am höchsten ist. Insoweit werden beim Start des Verfahrens zunächst auch Anträge auf Erteilung einer Betriebsnummer weiterhin bearbeitet, die nicht elektronisch eingehen.

Perspektivische Ausrichtung der elektronischen Beantragung der Betriebsnummer

Ungeachtet der neuen Antragsstrecke im Internetauftritt der BA ist es für Arbeitgeber von Vorteil, sofern der elektronische Kontakt zur Sozialversicherung über ein einheitliches zentrales Medium ermöglicht wird. Ziel ist es daher zu prüfen, ob und inwieweit zusätzlich eine Beantragung von Betriebsnummern unmittelbar aus dem Entgeltabrechnungsprogramm und einer maschinellen Ausfüllhilfe künftig möglich ist.

Details zur elektronischen Beantragung der Betriebsnummer sind festgelegt

Die Details zum neuen elektronischen Antragsverfahren einer Betriebsnummer haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 19. Oktober 2016 festgelegt. Das Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29. Juni 2016 wurde entsprechend angepasst. Mit der Niederschrift ist in ca. 3 Wochen zu rechnen.


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