Sozialversicherung bei Praktika im Zusammenhang mit dem Studium


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Sozialversicherung bei Praktika im Zusammenhang mit dem Studium

Viele Studenten üben im Zusammenhang mit ihrem Studium ein Praktikum aus. Versicherungsrechtlich ist dabei entscheidend, ob das Praktikum in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder ob es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt.

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Dazu zählen auch Praktika an ausländischen Bildungseinrichtungen. Für nicht vorgeschriebene Praktika gelten die allgemeinen Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung. Besondere Regelungen gelten also nur für vorgeschriebenen Praktika.

Vor- und Nachpraktikum

Für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn oder nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist versicherungsrechtlich folgendes relevant: Bekommt der Praktikant dafür Lohn/Gehalt (Arbeitsentgelt) oder nicht?
Wird mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Auszubildender. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist ohne Bedeutung. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung gelten für diesen Personenkreis nicht.

Hinweis: Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro trägt der Arbeitgeber die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge allein. Die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 105 (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 325 Euro) oder 121 (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 325 Euro).

Vorpraktikum dauert bei Studienaufnahme an

Nach aktueller Auslegung sind Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum (bis zu zwei Wochen) fortführen, weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Fortführung des Vorpraktikums dem Hochschulrecht nicht entgegensteht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vor- und Zwischenpraktikum vorzunehmen.

Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt

Wird für das vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktikum kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung dennoch Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Beiträge sind in diesem Sachverhalt von 1% der monatlichen Bezugsgröße (2018: 30,45 Euro) monatlich vom Arbeitgeber allein zu entrichten. Die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 105.
In der Krankenversicherung sind diese Praktikanten entweder familienversichert oder über eine eigenständige Versicherungspflicht abgesichert. Letztere ist der Versicherungspflicht als Student vergleichbar. Dafür anfallende Beiträge trägt der Praktikant allein und zahlt sie direkt an die Krankenkasse.

Zwischenpraktikum

Die nachfolgenden Regelungen gelten nach aktueller Rechtsauslegung selbst dann, wenn das Praktikum während eines Urlaubssemesters absolviert wird:
Studenten, die während des Studiums ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind in dieser Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. Beiträge sind nicht zu entrichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen eines Minijobs erfüllt sind.

Hinweis: Meldungen sind hier nur für die Unfallversicherung relevant. Sie erfolgen mit der Personengruppe 190. Sofern kein in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird sind keine Meldungen zu erstatten.

Dauer des Praktikums

Eine Neuregelung gibt es auch im Hinblick auf die Dauer des Praktikums. Die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen sehen eine Mindestdauer des Praktikums oder einen festen Zeitraum (zum Beispiel vier Monate) vor. Ist lediglich ein Mindestzeitraum vorgesehen, gelten auch für den darüber hinaus gehenden Zeitraum die versicherungsrechtlichen Regelungen. Voraussetzung ist, dass weiterhin ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum - beispielsweise als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung - anerkennt.