Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Dazu zählen auch Praktika an ausländischen Bildungseinrichtungen. Für nicht vorgeschriebene Praktika gelten die allgemeinen Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung. Besondere Regelungen gelten also nur für vorgeschriebenen Praktika.
Vor- und Nachpraktikum
Für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn oder nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist versicherungsrechtlich folgendes relevant: Bekommt der Praktikant dafür Lohn/Gehalt (Arbeitsentgelt) oder nicht?
Wird mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Auszubildender. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist ohne Bedeutung. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung gelten für diesen Personenkreis nicht.
Hinweis: Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro trägt der Arbeitgeber die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge allein. Die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 105 (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 325 Euro) oder 121 (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 325 Euro).
Vorpraktikum dauert bei Studienaufnahme an
Nach aktueller Auslegung sind Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum (bis zu zwei Wochen) fortführen, weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Fortführung des Vorpraktikums dem Hochschulrecht nicht entgegensteht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vor- und Zwischenpraktikum vorzunehmen.
Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt
Wird für das vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktikum kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung dennoch Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Beiträge sind in diesem Sachverhalt von 1% der monatlichen Bezugsgröße (2018: 30,45 Euro) monatlich vom Arbeitgeber allein zu entrichten. Die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 105.
In der Krankenversicherung sind diese Praktikanten entweder familienversichert oder über eine eigenständige Versicherungspflicht abgesichert. Letztere ist der Versicherungspflicht als Student vergleichbar. Dafür anfallende Beiträge trägt der Praktikant allein und zahlt sie direkt an die Krankenkasse.
Zwischenpraktikum
Die nachfolgenden Regelungen gelten nach aktueller Rechtsauslegung selbst dann, wenn das Praktikum während eines Urlaubssemesters absolviert wird:
Studenten, die während des Studiums ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind in dieser Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. Beiträge sind nicht zu entrichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen eines Minijobs erfüllt sind.
Hinweis: Meldungen sind hier nur für die Unfallversicherung relevant. Sie erfolgen mit der Personengruppe 190. Sofern kein in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird sind keine Meldungen zu erstatten.
Dauer des Praktikums
Eine Neuregelung gibt es auch im Hinblick auf die Dauer des Praktikums. Die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen sehen eine Mindestdauer des Praktikums oder einen festen Zeitraum (zum Beispiel vier Monate) vor. Ist lediglich ein Mindestzeitraum vorgesehen, gelten auch für den darüber hinaus gehenden Zeitraum die versicherungsrechtlichen Regelungen. Voraussetzung ist, dass weiterhin ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum - beispielsweise als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung - anerkennt.
Ich habe einen Werkstudentenvertrag bis zum Ende des Sommersemesters (30.09.). Ich habe vor Kurzem meine Masterarbeit fertiggestellt, aber noch keine offizielle Bestätigung von meiner Universität erhalten. Ich habe auch eine Studienbescheinigung bis zum 30.09. Wann endet mein Studentenstatus, wenn die offizielle Bestätigung meiner Abschlussarbeit kommt oder am Ende des Semesters? Kann ich meinen Werkstudentenvertrag, der am Ende des Semesters ausläuft, weiterführen? Ich habe Angst, dass mein Studentenstatus automatisch endet und mein Werkstudentenvertrag aufgehoben wird.
Danke für deine Antwort
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Wie im Kapitel "Werkstudentenprivileg - Ende bei Studienabschluss" beschrieben, endet das Werkstudentenprivileg mit Ablauf des Monats, in dem Sie offiziell über Ihre Prüfungsergebnisse unterrichtet werden. Angenommen Sie werden am 4.8.2024 über Ihr abschließendes Ergebnis informiert, gilt das Werkstudentenprivileg noch bis zum 31.8.2024. Insofern wäre es unerheblich, ob Sie noch eine Studienbescheinigung bis zum 30.9.2024 haben. Ab dem 1.9.2024 bestünde in diesem Fall Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen, sofern Sie weiter beschäftigt bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Haufe Online-Redaktion Personal
Lg
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Die Antwort auf Ihre Frage findet sich im 4. Kapitel dieses Top-Themas. Das Werkstudentenprivileg endet demnach mit Ablauf des Monats, in dem der oder die Studierende über das Gesamtergebnis des Studiums offiziell unterrichtet wurde. Wenn das bei Ihnen Mitte Juni geschieht, können Sie demnach noch bis Ende Juni vom Werkstudentenprivileg profitieren.
Bitte beachten Sie jedoch, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen. Für eine rechtsverbindliche und individuelle Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Haufe Online-Redaktion Personal
ich befinde mich noch bis noch bis 1.8.22 für insgesamt 3 Jahre in Elternzeit (unverheiratet und 34 Jahre). Ich absolviere aktuell ein Bachelorstudium und ab Oktober den Master. Wie verhält sich dies mit der gesetzlichen KV wenn ich noch in EZ bin, mein Arbeitsvertrag aber bereits endete und ich nur noch bis August Elterngeld erhalte?
Hätte es einen positive Einfluss (auf die Höhe des Beitrags), als studentische Aushilfe beschäftigt zu sein?
Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank.
vielen Dank für Ihren Kommentar. Als Verlag unterliegen wir dem Rechtsberatungsverbot. Daher dürfen wir keine Einzelfallberatungen sicherstellen. Unabhängig davon können wir auch nur Auszüge aus unserem Haufe Personal Office anbieten, die auf Ihren Sachverhalt u.U. zutreffen. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an eine Einzugsstelle oder einen Anwalt. Diese werden dann auch die für die Bewertung notwendigen weiteren Angaben von Ihnen erfragen.
Zum Thema Fortbestehen der Mitgliedschaft hier Auszüge aus dem Haufe Personal Office:
Allerdings liegt beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium grundsätzlich kein durchgehendes Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden vor, wenn sich das Masterstudium nicht unmittelbar an das beendete Bachelorstudium anschließt. Für Beschäftigungen, die während eines solchen Unterbrechungszeitraums ausgeübt werden, kann daher keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs eingeräumt werden.
Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des tatsächlichen Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Das Fortbestehen der Mitgliedschaft während der Elternzeit gilt auch für solche später genommenen Phasen der Elternzeit. Einzige Voraussetzung ist, dass ein Anteil von bis zu 24 Monaten angespart worden ist, die Elternzeit also nicht bereits vollständig bis zum 3. Geburtstag in Anspruch genommen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Haufe Online-Redaktion Personal
Ich hätte zwei Fragen zu diesem Thema:
1. Geht eine Werkstudententätigkeit zwingend mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro einher, oder kann auch beispielsweise ein Gehalt von 400 Euro im Monat eine Werkstudententätigkeit sein?
2. Welche Grenzen gelten für die Beihilfeberechtigung in der privaten Krankenversicherung? Ist es beispielsweise möglich einen Minijob mit 230 Euro und eine Werkstudententätigkeit von 460 Euro (oder für den Fall 400 Euro) zu haben, ohne diese Beihilfeberechtigung zu verlieren?
Beziehungsweise, welche Folgen ergeben sich aus diesem Fall (beziehungsweise seinen zwei Alternativen) allgemein für die Sozialversicherungen?
Vielen Dank im Voraus!
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist grundsätzlich nach den allgemeinen – d. h. für alle Arbeitnehmer geltenden – Regelungen vorzunehmen. So kann zum Beispiel Versicherungsfreiheit vorliegen, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs oder eines kurzfristigen Minijobs ausgeübt wird.
Kommt es zu keiner Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regelungen, ist zu prüfen, ob der Beschäftigte als Werkstudent gilt und als solcher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei ist. Grundvoraussetzung für den Status als Werkstudent ist, dass der Arbeitnehmer als ordentlich Studierender an einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert ist. Zeit und Arbeitskraft muss von der betreffenden Person überwiegend für das Studium aufgewendet werden, und die Beschäftigung darf gegenüber dem Studium nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen dürfen wir keine Einzelfallberatungen sicherstellen. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an eine Einzugsstelle oder einen Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
in dem zugehörigen Video sprechen Sie von Arbeitsverhältnissen die ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden. Gilt die neue 20-Stunden-Regel für unbefristete Jobs auch für bereits bestehende Verträge? Explizit: Dürfen also grundsätzlich bei unbefristeten Tätigkeiten nicht mehr als 20 Stunden am Wochenende oder Nachts während der Vorlesungszeit geleistet werden?
Noch eine spezielle Frage: Wie sieht das bei Schichtarbeit aus, die zwar vertraglich auf unter 20h / Woche festgelegt ist, aber sich der Dienstplan monatlich ändert. Es kann vorkommen, dass mal eine Woche 25 h anfallen, mal eine Woche nur 10 h. Vielen Dank!
Sie finden den gewünschten Absatz in der ersten News zu dieser Serie (ganz oben sind alle Titel wiedergegeben: https://www.haufe.de/personal/entgelt/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392198.html).
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Vielen Dank für den informativen Text.
In Bezug auf Herrn Kleins Frage nach Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2017 geschlossen wurden, verweisen Sie auf den Titel "Versicherungsfreiheit bei bestehenden Studentenjobs" in dem Artikel. Leider kann ich diesen Abschnitt nicht finden. Der würde mir helfen zu verstehen, ob es einen Bestandsschutz für vor dem 01.01.2017 geschlossene Arbeitsverträge gibt. Können Sie mir einen Hinweis geben, wo ich den entsprechenden Abschnitt auf Haufe finde?
Vielen Dank
Sarah Meyer
konkret auf diese Frage gehen wir in der News unter dem Titel "Versicherungsfreiheit bei bestehenden Studentenjobs" (oben) ein. Im Rundschreiben der Spitzenorganisationen wird der Punkt folgt formuliert: "Sofern bei Aufnahme einer Beschäftigung vor dem 1.1.2017 durch die Anwendung der 26-Wochen- Regelung nach dem Verständnis des GR v. 27.7.2004 von Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgegangen werden durfte, wird dies für die Dauer dieser Beschäftigung nicht beanstandet." Eine Bewertung Ihres Studentenjobs wird Ihnen die für Sie zuständige Einzugsstelle rechtsverbindlich geben. Dies empfehle ich Ihnen besonders hinsichtlich Ihrer Frage zu der schwankenden Arbeitszeit. Hier gibt es verschiedene Kriterien und Rechtsfolgen, die zu berücksichtigen sind.
Viele Grüße, Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion