Versicherungspflicht von Studentenjobs neu geregelt


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Studenten üben während des Studiums oft eine bezahlte Beschäftigung aus. Bei diesen Studentenjobs kann Versicherungsfreiheit unter anderem im Rahmen des Werkstudentenprivilegs vorliegen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihre Rechtsauslegung dazu angepasst.

Die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs gilt ausschließlich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass trotz der Beschäftigung Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

In der Rentenversicherung ist lediglich ein Minijob versicherungsfrei. Ist das nicht der Fall, besteht - auch soweit die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg vorliegen - Versicherungspflicht. Die erforderlichen Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 106.

20-Wochenstunden-Grenze

Zeit und Arbeitskraft wird durch das Studium überwiegend in Anspruch genommen, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts ohne Bedeutung. Eine solche Beschäftigung kann unbefristet, also während der gesamten Studiendauer ausgeübt werden.

Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden

Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden konnte bisher Versicherungsfreiheit auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen. Diese Bewertung trifft aufgrund der neuen Rechtsauslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 nicht mehr grundsätzlich zu. Jetzt ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

Achtung: Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist nicht mehr auszugehen, wenn eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird. In diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Das Werkstudentenprivileg kann nicht mehr angewendet werden, was zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung führt.

Beispiel: Ein Student übt ab 1.3.2018 eine unbefristete Beschäftigung an 25 Stunden wöchentlich aus. Davon arbeitet er von montags bis freitags jeweils am Vormittag 3,5 Stunden. Die verbleibenden 7,5 Stunden arbeitet er am Wochenende. Die Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze ist nur auf die Beschäftigungszeiten am Wochenende zurück zu führen. Da die Beschäftigung unbefristet ausgeübt wird, besteht dennoch ab 1.3.2018 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Befristete Beschäftigung

Soweit der Studentenjob als kurzfristige Beschäftigung bewertet wird, besteht Sozialversicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen. Wird die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten, kann bei einer befristeten Beschäftigung noch Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen. Dies gilt aber nur, wenn die 20 Stunden-Grenze durch Beschäftigungen

  • am Wochenende
  • in den Abend- und Nachtstunden oder
  • in den Semesterferien

überschritten wird.
Dann ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beschäftigung zusammen mit zuvor ausgeübten Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen/182 Kalendertagen innerhalb eines Jahres überschreitet.

Semesterferien

Ein Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze lediglich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ist möglich, ohne dass sich dies auf die Versicherungsfreiheit auswirkt. Auch hier gilt jedoch etwas Anderes, wenn aufgrund zuvor ausgeübter Beschäftigungen innerhalb eines Zeitjahres insgesamt mehr als 26 Wochen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten wird.

Beispiel: Der Student übt ab 1.3.2018 erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 18 Stunden wöchentlich aus. Während der Semesterferien arbeitet er jeweils 40 Stunden wöchentlich. Nach dem Ende der Semesterferien wird die Arbeitszeit wieder auf 18 Stunden reduziert. Der Student hat in der Vergangenheit nie einen Studentenjob ausgeübt. Aufgrund der Beschäftigung besteht durchgehend Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht durchgehend Versicherungspflicht.

Ausweitung der Arbeitszeit über 20 Wochenstunden

Auch außerhalb der Semesterferien kann die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Auch dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.

Dies gilt auch dann, wenn durch Aufnahme einer befristeten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden erhöht wird.

Beispiel: Der Student übt ab 1.2.2018 bei Arbeitgeber A erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 12 Stunden wöchentlich aus. Hier arbeitet er jeweils montags – mittwochs von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Vom 1.4. bis zum 31.8.2018 übt er eine weitere befristete Beschäftigung bei Arbeitgeber B an 16 Stunden wöchentlich aus. Hier arbeitet er donnerstags und freitags jeweils 3 Stunden und samstags und sonntags jeweils 5 Stunden.

Ergebnis: Durch Aufnahme der Beschäftigung bei Arbeitgeber B wird die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten. Dies allerdings nur aufgrund der Beschäftigungszeiten am Wochenende. Da der Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.8.2018 die Grenze von 26 Wochen nicht überschreitet, besteht in beiden Beschäftigungen Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs.

Ausweitung des Beschäftigungsumfangs bei demselben Arbeitgeber

Bei einer im Voraus befristeten Ausweitung des Beschäftigungsumfangs bei demselben Arbeitgeber bleibt die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auf Sachverhalte beschränkt, in denen die Ausweitung der Beschäftigung unvorhersehbar vereinbart wird oder mit hinreichender Bestimmtheit absehbar ist, dass die vorhersehbare Ausweitung der Beschäftigung den 26-Wochen-Zeitraum nicht überschreitet (z. B. im Falle der Beschränkung auf die Semesterferien). Die Nachweisführung obliegt dem Arbeitgeber.

Kommt eine befristete Ausweitung des Beschäftigungsumfangs mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder vor, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu prüfen, ob die regelmäßige Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der feststehenden oder absehbaren Ausweitung des Beschäftigungsumfangs insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt und von daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeschlossen ist.

Beispiel: Der Student übt ab 1.2.2018 bei Arbeitgeber A erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 18 Stunden wöchentlich aus. Jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats arbeitet er zusätzlich samstags und sonntags jeweils 8 Stunden. Dies wird jeweils mit einem befristeten Vertrag vereinbart.

Ergebnis: Die Wochenendeinsätze dürfen wegen der Regelmäßigkeit nicht isoliert betrachtet werden. Ihr Anteil beträgt durchschnittlich (16 Stunden x 3 Monate : 13 Wochen =) 3,69 Stunden wöchentlich. Dadurch wird die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten und Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist nicht gegeben.


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