Die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs gilt ausschließlich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass trotz der Beschäftigung Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
In der Rentenversicherung ist lediglich ein Minijob versicherungsfrei. Ist das nicht der Fall, besteht - auch soweit die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg vorliegen - Versicherungspflicht. Die erforderlichen Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 106.
20-Wochenstunden-Grenze
Zeit und Arbeitskraft wird durch das Studium überwiegend in Anspruch genommen, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts ohne Bedeutung. Eine solche Beschäftigung kann unbefristet, also während der gesamten Studiendauer ausgeübt werden.
Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden
Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden konnte bisher Versicherungsfreiheit auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen. Diese Bewertung trifft aufgrund der neuen Rechtsauslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 nicht mehr grundsätzlich zu. Jetzt ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
Achtung: Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist nicht mehr auszugehen, wenn eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird. In diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Das Werkstudentenprivileg kann nicht mehr angewendet werden, was zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung führt.
Beispiel: Ein Student übt ab 1.3.2018 eine unbefristete Beschäftigung an 25 Stunden wöchentlich aus. Davon arbeitet er von montags bis freitags jeweils am Vormittag 3,5 Stunden. Die verbleibenden 7,5 Stunden arbeitet er am Wochenende. Die Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze ist nur auf die Beschäftigungszeiten am Wochenende zurück zu führen. Da die Beschäftigung unbefristet ausgeübt wird, besteht dennoch ab 1.3.2018 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Befristete Beschäftigung
Soweit der Studentenjob als kurzfristige Beschäftigung bewertet wird, besteht Sozialversicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen. Wird die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten, kann bei einer befristeten Beschäftigung noch Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen. Dies gilt aber nur, wenn die 20 Stunden-Grenze durch Beschäftigungen
- am Wochenende
- in den Abend- und Nachtstunden oder
- in den Semesterferien
überschritten wird.
Dann ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beschäftigung zusammen mit zuvor ausgeübten Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen/182 Kalendertagen innerhalb eines Jahres überschreitet.
Semesterferien
Ein Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze lediglich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ist möglich, ohne dass sich dies auf die Versicherungsfreiheit auswirkt. Auch hier gilt jedoch etwas Anderes, wenn aufgrund zuvor ausgeübter Beschäftigungen innerhalb eines Zeitjahres insgesamt mehr als 26 Wochen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten wird.
Beispiel: Der Student übt ab 1.3.2018 erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 18 Stunden wöchentlich aus. Während der Semesterferien arbeitet er jeweils 40 Stunden wöchentlich. Nach dem Ende der Semesterferien wird die Arbeitszeit wieder auf 18 Stunden reduziert. Der Student hat in der Vergangenheit nie einen Studentenjob ausgeübt. Aufgrund der Beschäftigung besteht durchgehend Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht durchgehend Versicherungspflicht.
Ausweitung der Arbeitszeit über 20 Wochenstunden
Auch außerhalb der Semesterferien kann die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Auch dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.
Dies gilt auch dann, wenn durch Aufnahme einer befristeten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden erhöht wird.
Beispiel: Der Student übt ab 1.2.2018 bei Arbeitgeber A erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 12 Stunden wöchentlich aus. Hier arbeitet er jeweils montags – mittwochs von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Vom 1.4. bis zum 31.8.2018 übt er eine weitere befristete Beschäftigung bei Arbeitgeber B an 16 Stunden wöchentlich aus. Hier arbeitet er donnerstags und freitags jeweils 3 Stunden und samstags und sonntags jeweils 5 Stunden.
Ergebnis: Durch Aufnahme der Beschäftigung bei Arbeitgeber B wird die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten. Dies allerdings nur aufgrund der Beschäftigungszeiten am Wochenende. Da der Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.8.2018 die Grenze von 26 Wochen nicht überschreitet, besteht in beiden Beschäftigungen Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs.
Ausweitung des Beschäftigungsumfangs bei demselben Arbeitgeber
Bei einer im Voraus befristeten Ausweitung des Beschäftigungsumfangs bei demselben Arbeitgeber bleibt die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auf Sachverhalte beschränkt, in denen die Ausweitung der Beschäftigung unvorhersehbar vereinbart wird oder mit hinreichender Bestimmtheit absehbar ist, dass die vorhersehbare Ausweitung der Beschäftigung den 26-Wochen-Zeitraum nicht überschreitet (z. B. im Falle der Beschränkung auf die Semesterferien). Die Nachweisführung obliegt dem Arbeitgeber.
Kommt eine befristete Ausweitung des Beschäftigungsumfangs mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder vor, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu prüfen, ob die regelmäßige Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der feststehenden oder absehbaren Ausweitung des Beschäftigungsumfangs insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt und von daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeschlossen ist.
Beispiel: Der Student übt ab 1.2.2018 bei Arbeitgeber A erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 18 Stunden wöchentlich aus. Jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats arbeitet er zusätzlich samstags und sonntags jeweils 8 Stunden. Dies wird jeweils mit einem befristeten Vertrag vereinbart.
Ergebnis: Die Wochenendeinsätze dürfen wegen der Regelmäßigkeit nicht isoliert betrachtet werden. Ihr Anteil beträgt durchschnittlich (16 Stunden x 3 Monate : 13 Wochen =) 3,69 Stunden wöchentlich. Dadurch wird die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten und Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist nicht gegeben.
Ich habe einen Werkstudentenvertrag bis zum Ende des Sommersemesters (30.09.). Ich habe vor Kurzem meine Masterarbeit fertiggestellt, aber noch keine offizielle Bestätigung von meiner Universität erhalten. Ich habe auch eine Studienbescheinigung bis zum 30.09. Wann endet mein Studentenstatus, wenn die offizielle Bestätigung meiner Abschlussarbeit kommt oder am Ende des Semesters? Kann ich meinen Werkstudentenvertrag, der am Ende des Semesters ausläuft, weiterführen? Ich habe Angst, dass mein Studentenstatus automatisch endet und mein Werkstudentenvertrag aufgehoben wird.
Danke für deine Antwort
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Wie im Kapitel "Werkstudentenprivileg - Ende bei Studienabschluss" beschrieben, endet das Werkstudentenprivileg mit Ablauf des Monats, in dem Sie offiziell über Ihre Prüfungsergebnisse unterrichtet werden. Angenommen Sie werden am 4.8.2024 über Ihr abschließendes Ergebnis informiert, gilt das Werkstudentenprivileg noch bis zum 31.8.2024. Insofern wäre es unerheblich, ob Sie noch eine Studienbescheinigung bis zum 30.9.2024 haben. Ab dem 1.9.2024 bestünde in diesem Fall Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen, sofern Sie weiter beschäftigt bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Haufe Online-Redaktion Personal
Lg
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Die Antwort auf Ihre Frage findet sich im 4. Kapitel dieses Top-Themas. Das Werkstudentenprivileg endet demnach mit Ablauf des Monats, in dem der oder die Studierende über das Gesamtergebnis des Studiums offiziell unterrichtet wurde. Wenn das bei Ihnen Mitte Juni geschieht, können Sie demnach noch bis Ende Juni vom Werkstudentenprivileg profitieren.
Bitte beachten Sie jedoch, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen. Für eine rechtsverbindliche und individuelle Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Haufe Online-Redaktion Personal
ich befinde mich noch bis noch bis 1.8.22 für insgesamt 3 Jahre in Elternzeit (unverheiratet und 34 Jahre). Ich absolviere aktuell ein Bachelorstudium und ab Oktober den Master. Wie verhält sich dies mit der gesetzlichen KV wenn ich noch in EZ bin, mein Arbeitsvertrag aber bereits endete und ich nur noch bis August Elterngeld erhalte?
Hätte es einen positive Einfluss (auf die Höhe des Beitrags), als studentische Aushilfe beschäftigt zu sein?
Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank.
vielen Dank für Ihren Kommentar. Als Verlag unterliegen wir dem Rechtsberatungsverbot. Daher dürfen wir keine Einzelfallberatungen sicherstellen. Unabhängig davon können wir auch nur Auszüge aus unserem Haufe Personal Office anbieten, die auf Ihren Sachverhalt u.U. zutreffen. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an eine Einzugsstelle oder einen Anwalt. Diese werden dann auch die für die Bewertung notwendigen weiteren Angaben von Ihnen erfragen.
Zum Thema Fortbestehen der Mitgliedschaft hier Auszüge aus dem Haufe Personal Office:
Allerdings liegt beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium grundsätzlich kein durchgehendes Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden vor, wenn sich das Masterstudium nicht unmittelbar an das beendete Bachelorstudium anschließt. Für Beschäftigungen, die während eines solchen Unterbrechungszeitraums ausgeübt werden, kann daher keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs eingeräumt werden.
Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des tatsächlichen Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Das Fortbestehen der Mitgliedschaft während der Elternzeit gilt auch für solche später genommenen Phasen der Elternzeit. Einzige Voraussetzung ist, dass ein Anteil von bis zu 24 Monaten angespart worden ist, die Elternzeit also nicht bereits vollständig bis zum 3. Geburtstag in Anspruch genommen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Haufe Online-Redaktion Personal
Ich hätte zwei Fragen zu diesem Thema:
1. Geht eine Werkstudententätigkeit zwingend mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro einher, oder kann auch beispielsweise ein Gehalt von 400 Euro im Monat eine Werkstudententätigkeit sein?
2. Welche Grenzen gelten für die Beihilfeberechtigung in der privaten Krankenversicherung? Ist es beispielsweise möglich einen Minijob mit 230 Euro und eine Werkstudententätigkeit von 460 Euro (oder für den Fall 400 Euro) zu haben, ohne diese Beihilfeberechtigung zu verlieren?
Beziehungsweise, welche Folgen ergeben sich aus diesem Fall (beziehungsweise seinen zwei Alternativen) allgemein für die Sozialversicherungen?
Vielen Dank im Voraus!
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist grundsätzlich nach den allgemeinen – d. h. für alle Arbeitnehmer geltenden – Regelungen vorzunehmen. So kann zum Beispiel Versicherungsfreiheit vorliegen, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs oder eines kurzfristigen Minijobs ausgeübt wird.
Kommt es zu keiner Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regelungen, ist zu prüfen, ob der Beschäftigte als Werkstudent gilt und als solcher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei ist. Grundvoraussetzung für den Status als Werkstudent ist, dass der Arbeitnehmer als ordentlich Studierender an einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert ist. Zeit und Arbeitskraft muss von der betreffenden Person überwiegend für das Studium aufgewendet werden, und die Beschäftigung darf gegenüber dem Studium nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen dürfen wir keine Einzelfallberatungen sicherstellen. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an eine Einzugsstelle oder einen Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
in dem zugehörigen Video sprechen Sie von Arbeitsverhältnissen die ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden. Gilt die neue 20-Stunden-Regel für unbefristete Jobs auch für bereits bestehende Verträge? Explizit: Dürfen also grundsätzlich bei unbefristeten Tätigkeiten nicht mehr als 20 Stunden am Wochenende oder Nachts während der Vorlesungszeit geleistet werden?
Noch eine spezielle Frage: Wie sieht das bei Schichtarbeit aus, die zwar vertraglich auf unter 20h / Woche festgelegt ist, aber sich der Dienstplan monatlich ändert. Es kann vorkommen, dass mal eine Woche 25 h anfallen, mal eine Woche nur 10 h. Vielen Dank!
Sie finden den gewünschten Absatz in der ersten News zu dieser Serie (ganz oben sind alle Titel wiedergegeben: https://www.haufe.de/personal/entgelt/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392198.html).
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Vielen Dank für den informativen Text.
In Bezug auf Herrn Kleins Frage nach Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2017 geschlossen wurden, verweisen Sie auf den Titel "Versicherungsfreiheit bei bestehenden Studentenjobs" in dem Artikel. Leider kann ich diesen Abschnitt nicht finden. Der würde mir helfen zu verstehen, ob es einen Bestandsschutz für vor dem 01.01.2017 geschlossene Arbeitsverträge gibt. Können Sie mir einen Hinweis geben, wo ich den entsprechenden Abschnitt auf Haufe finde?
Vielen Dank
Sarah Meyer
konkret auf diese Frage gehen wir in der News unter dem Titel "Versicherungsfreiheit bei bestehenden Studentenjobs" (oben) ein. Im Rundschreiben der Spitzenorganisationen wird der Punkt folgt formuliert: "Sofern bei Aufnahme einer Beschäftigung vor dem 1.1.2017 durch die Anwendung der 26-Wochen- Regelung nach dem Verständnis des GR v. 27.7.2004 von Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgegangen werden durfte, wird dies für die Dauer dieser Beschäftigung nicht beanstandet." Eine Bewertung Ihres Studentenjobs wird Ihnen die für Sie zuständige Einzugsstelle rechtsverbindlich geben. Dies empfehle ich Ihnen besonders hinsichtlich Ihrer Frage zu der schwankenden Arbeitszeit. Hier gibt es verschiedene Kriterien und Rechtsfolgen, die zu berücksichtigen sind.
Viele Grüße, Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion