Beitragssatz bei bezahlter Freistellung ab Oktober 2015

Bis zum 30. September 2015 wird der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung angesetzt, wenn Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden. Doch ab 1. Oktober 2015 ist die Auswahl des korrekten Beitragssatzes davon abhängig, was nach der Freistellung passiert.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verständigten sich diesbezüglich auf eine Änderung: Für Arbeitnehmer, die nach der Freistellung von der Arbeit nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, gilt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung. Allerdings nur, wenn während der Freistellung die Bezüge fortgezahlt werden (BE v. 17.6.2015: TOP 2).

Beitragssatz nach bezahlter Freistellung

Für erkrankte Arbeitnehmer, die nach der bezahlten Freistellung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, gilt Folgendes: Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Beschäftigung hinaus an, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld. Zum Krankengeldbezug kommt es jedoch erst unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung bzw. dem Ende der Freistellungsphase.

Stichtag ist der 1.10.2015. Während der Freistellungsphase ist für die betreffenden Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt der allgemeine Beitragssatz anzuwenden.

Wichtig: Eine Korrektur zurückliegender Zeiträume muss nicht erfolgen. Das gilt selbst für die Fälle, in denen noch der ermäßigte Beitragssatz verwendet wurde. Bis zum 30.9.2015 können die Krankenversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befinden, also weiterhin nach dem ermäßigten Beitragssatz erhoben werden.

Allgemeiner Beitragssatz in Freistellungsphase vor Oktober 2015

Eine Umstellung auf den allgemeinen Beitragssatz ist aber auch vor dem 1.10.2015 schon möglich. Für Arbeitnehmer, die noch vor dem 1.10.2015 in die Freistellungsphase eintreten, kann von Beginn an der allgemeine Beitragssatz angewandt werden.

Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung gilt auch für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung, die auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhen (§ 7 Abs. 1a SGB IV).

Freistellungsphase: Ermäßigter Beitragssatz nur in Sonderfällen

Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz sind während der Freistellungsphase nur zu erheben, wenn die Beschäftigung nach Freistellung nicht wieder aufgenommen wird, weil der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Das kann zum Beispiel bei einer Freistellung zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit unmittelbar vor der Rente möglich sein. Hier kann der Beschäftigte vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft den Krankengeldanspruch nicht realisieren. Ohne Krankengeldanspruch ist deshalb der ermäßigte Beitragssatz zu verwenden.


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