Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die Wohnsitz und Arbeitsort in zwei unterschiedlichen Staaten haben und arbeitstäglich pendeln. Bei Grenzgängern aus Frankreich ist weitere Voraussetzung, dass diese innerhalb einer Grenzzone von 30 Kilometern wohnen und arbeiten. Nur dann ist die steuerliche Grenzgängerregelung anzuwenden.
Grenzgängerregelung weist Frankreich Besteuerungsrecht zu
Die sogenannte Grenzgängerregelung weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Voraussetzung ist, dass der Grenzgänger in der Regel arbeitstäglich an seine ständige Wohnstätte zurückkehrt.
Grenzgängerfiskalausgleich: pauschale Entschädigung für entgangene Lohnsteuer
Die Grenzgänger aus Frankreich "kosten" den deutschen Fiskus jährlich mehrere Millionen Steuergelder. Umgekehrt gilt dies natürlich auch - der jeweilige Tätigkeitsstaat erleidet einen Ausfall von Lohnsteuer beziehungsweise Einkommensteuer. Zum Ausgleich dieser gegenseitigen Aufkommensminderungen haben Deutschland und Frankreich einen Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart. Anfang 2016 trat das entsprechende Abkommen in Kraft.
Der deutsche Ausgleichsanspruch berechnet sich mit 1,5 Prozent des Arbeitslohns, den französische Grenzgänger laut Lohnsteuerbescheinigung aus ihrem inländischen Beschäftigungsverhältnis verdienen. (Für das Ausgleichsjahr 2016 hat man sich auf eine Pauschalzahlung seitens Frankreichs verständigt.)
Besteuerung von Grenzgängern: besondere Aufzeichnungspflichten
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums dient den Behörden, den Arbeitgebern und den Grenzgängern als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe bei der Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs. Die Verwaltungsregelungen sind ist erstmals auf den Grenzgängerfiskalausgleich für das Ausgleichsjahr 2017 anzuwenden.
Grenzgänger aus Frankreich: Bescheinigung der Tätigkeitsorte
Für Arbeitgeber sind ab 2017 insbesondere folgende Regelungen zu beachten:
Zusätzlich zu den üblichen Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug müssen Arbeitgeber für französische Grenzgänger beziehungsweise französische Leiharbeitnehmer eine Aufstellung über die Tätigkeitsorte des Mitarbeiters im Bescheinigungszeitraum führen und als Beleg zum Lohnkonto nehmen (vergleiche dem BMF-Schreiben als Anlage 1 beigefügtes Muster). Dies gilt für die französischen Grenzgänger, bei denen aufgrund einer Freistellung vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist.
Ferner müssen Arbeitgeber ihrem Mitarbeiter auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die Tätigkeitsorte erteilen, anhand der dieser gegebenenfalls gegenüber der französischen Steuerbehörde die fehlende Grenzgängereigenschaft glaubhaft machen oder nachweisen kann.
Bescheinigung "Großbuchstabe FR" bei Grenzgängern aus Frankreich
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres der Finanzverwaltung bis Ende Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Für französische Grenzgänger, bei denen aufgrund einer Bescheinigung vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, muss unter Nummer 2 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in dem dafür vorgesehenen Teilfeld der Großbuchstabe "FR" bescheinigt und um das Bundesland ergänzt werden. Für Baden-Württemberg ist der Großbuchstabe "FR" ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 zu ergänzen ("FR1"), für Rheinland-Pfalz gilt das Kürzel "FR2" und für das Saarland "FR3".
Der innerhalb des Grenzgebiets gelegene Tätigkeitsort des französischen Grenzgängers ist dem jeweiligen Land zuzuordnen (vgl. die als Anlage 2 dem BMF-Schreiben beiliegende, in alphabetischer Reihenfolge sortierte Übersicht der Städte und Gemeinden).
Vorsicht: Nachträglicher Lohnsteuereinbehalt bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft
Arbeitgeber dürfen vom Lohnsteuerabzug für einen französischen Grenzgänger nur absehen, solange die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft für den Arbeitgeber erkennbar erfüllt sind und eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Entfällt im Laufe eines Kalenderjahres für den Mitarbeiter die Grenzgängereigenschaft wegen Überschreiten der 45-Tage-Grenze, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die für die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume dieses Kalenderjahres noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.
Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30. März 2017, Aktenzeichen IV B 3-S 1301-FRA/16/10001 :001
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