bKV-Beiträge als Sachbezug? Ein Streit um die Steuerfreiheit
Für den Bundesfinanzhof ist es klar: bKV-Beiträge können Sachlohn sein und dementsprechend von der Lohnsteuer befreit sein. Das hat er in zwei Urteilen erneut entschieden (Urteil vom 07.06.2018 - VI R 13/16; vom 04.07.2018 - VI R 16/17; jeweils veröffentlicht am 12.09.2018) und damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 bestätigt.
Doch die Finanzverwaltung weigert sich seit Jahren, diese Rechtsauffassung zu akzeptieren. Arbeitgeber sind also gehalten, weiterhin - trotz des anderslautenden Urteils - bKV Beiträge als steuerpflichtigen Barlohn zu verrechnen, wollen sie nicht zu empfindlichen Nachzahlungen herangezogen werden.
Hintergrund: Ein positives Urteil zur Steuerfreiheit der bKV
Bereits am 14.04.2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge zur betrieblichen Krankenzusatzversicherung Sachlohn sein können (BStBl II, 767). Als praktische Folge ergab sich, dass diese Beiträge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis zu einer Grenze von 44 Euro monatlich vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden konnten. Eine positive Entscheidung für die Versicherungswirtschaft, aber auch von den Unternehmen wurde damals die Möglichkeit, den Arbeitnehmern eine bKV steuer- und sozialversicherungsfrei anzubieten, mit großem Interesse aufgenommen.
Schnell aber schob das Bundesfinanzministerium (BMF) diesem mit einem sog. Nichtanwendungserlass im Schreiben vom 10.10.2013 (AZ: IV C 5 - S 2334/13/10001) einen Riegel vor: Es verfügte für die Finanzverwaltung, dass bKV-Beiträge „in der Regel“ und bei „wirtschaftlicher Betrachtung“ steuerpflichtiger Barlohn sind. Die dieser Praxis entgegenstehende Entscheidung des BFH wurde einfach zur Entscheidung eines Einzelfalls reduziert.
Nichtanwendungserlass des Finanzministeriums: Steuerfrei nur im Einzelfall
Nichtanwendungserlasse sind nicht alleine deshalb unzulässig, weil die Entscheidungen der Gerichte zunächst nur Bedeutung für das Verhältnis der an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien haben. Wenn die Finanzverwaltung der Ansicht ist, dass Bedenken gegen eine Anwendung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus bestehen, wird ein solcher Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Das ist vorliegend geschehen und konnte daher nicht grundsätzlich von der Hand gewiesen werden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund schloss sich für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Ansicht des BMF an. Das wurde zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbart. Dementsprechend werden bis heute Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung bei der gehlatsabrechung wie steuerpflichtiger Barlohn behandelt.
Neues Urteil des BFH bestätigt die Steuerfreiheit
Die Haltung des BMF als auch der Deutschen Rentenversicherung wurden stark angegriffen. Und auch die Finanzgerichte bestätigten die Ansicht des Bundesfinanzhofs in mehreren Urteilen (vgl. FinG Sachsen, Urteil vom 16.03.2016 - 2 K 192/16; FinG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2017 - 1 K 215/16). Beide Urteile hat die Finanzverwaltung nicht akzeptiert und jeweils Rechtsmittel eingelegt.
Über diese ist nun durch den BFH entschieden worden. Grundsätzlich erkennt der BFH dabei, wie auch in seinen vorgehenden Entscheidungen an, dass bKV-Beiträge, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden, Sachlohn sein können, wenn die Arbeitnehmer nicht Geld, sondern Versicherungsschutz erhalten.
In seinen Entscheidungen hat sich der BFH auch ausdrücklich mit den Argumenten auseinandergesetzt, die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Oktober 2013 gegen die Qualifizierung der bKV-Beiträge als Sachlohn angeführt wurden. Jedes Argument wurde geprüft – und jedes Argument wurde verworfen. Diesen Argumenten, so heißt es in dieser Entscheidung „vermag der Senat (..) nicht zu folgen“. Dies deutete sich bereits in der mündlichen Verhandlung an. Dort wies der Senat bereits die Ansicht, die das Bundesfinanzministerium in dem Nichtanwendungserlass geäußert hatte, mit deutlich schärferen Worten zurück, als dies nun im Urteil zu lesen ist.
Weiteres Vorgehen: Vorsicht walten lassen
Nach wie vor ist – in steuerlicher Hinsicht – das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Oktober 2013 gültig für die Finanzverwaltung. Zwar ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium ebenso wie die die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ihre Sichtweise ändern. Denn es wäre widersinnig und würde dem rechtlichen System widersprechen, wenn Sachlohn nach § 8 Abs. Satz 1 EStG unterhalb der Freigrenze von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nach wie vor als steuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt würde.
Dazu ist allerdings zunächst eine klare Äußerung abzuwarten. Solange ist allerdings noch Vorsicht geboten, denn bis das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 nicht aufgehoben ist, orientiert sich die Finanzverwaltung daran.
Autor: Markus Kleffner ist Rechtsanwalt bei Kleffner Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Markkleeberg.
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