Freigrenze soll auf 150 Euro erhöht werden
Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Aktuell sind diese bis zu einem von 110 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Übersteigen die Zuwendungen diese Freigrenze, ist der komplette Betrag steuerpflichtig.
Gesetzesentwurf: Neue Steuerregeln für Zuwendungen auf Betriebsfeiern
Ab 2015 soll diese Freigrenze auf 150 Euro jährlich angehoben werden, so das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Gesetzesentwurf (Link entfernt, da nicht mehr verfügbar). So weit, so großzügig. Aber: Für die Prüfung der 150-Euro-Freigrenze sollen künftig sämtliche Kosten berücksichtigt werden - inklusive der anteiligen Kosten einer Begleitperson.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für den sog. äußeren Rahmen bei der Prüfung der Freigrenze nicht zu berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel die Raummiete oder die Kosten für die Organisation. Ebensowenig sind derzeit die auf eine teilnehmende Begleitperson entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
Steuerentlastung und Steuervereinfachung?
Die steuerliche Entlastung soll sich laut dem Gesetzentwurf auf 70 Millionen Euro im Jahr belaufen. Außerdem diene die Neuregelung der Steuervereinfachung, da der Bundesfinanzhof mit seiner Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze teilweise ablehnte. Das habe zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze würden nun gesetzlich festgeschrieben.
Gesetzliche Neuregelung kommt einem Nichtanwendungserlass gleich
Der Berliner Steuerexperte Frank Hechtner bemängelt dagegen, dass damit erneut eine unliebsame Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt würde. So habe der BFH entschieden, dass die anteiligen Kosten, die auf Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen, nicht bei der Prüfung der 110-Euro-Freigrenze beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen seien.
In einem weiteren Beschluss hätten die obersten Finanzrichter bestimmt, dass nur solche Kosten bei der Freigrenze zu berücksichtigen seien, die als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers gewertet werden könnten. Hierunter sind nur Leistungen zu verstehen, welche die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen - aber nicht sämtliche Kosten.
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