110-Euro-Freibetrag statt 150-Euro-Freigrenze
Betriebsfeiern sind im Interesse des Arbeitgebers und deshalb grundsätzlich kein Arbeitslohn. Bisher waren zwei Veranstaltungen jährlich bis zu einer Freigrenze von 110 Euro steuerfrei. Bei Überschreiten der Freigrenze war die ganze Veranstaltung steuerpflichtig. Allerdings konnte eine vergünstigte Pauschalversteuerung mit 25 Prozent erfolgen.
Steuervorteil durch 110-Euro-Freibetrag
Im Gesetzentwurf war nun eine Erhöhung der Freigrenze auf 150 Euro vorgesehen. Dies ist aber im Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten. Stattdessen soll die bisherige Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt werden. Damit sollen die bei den öffentlichen Anhörung geäußerten Bedenken gegen die Gesetzesänderung aufgegriffen werden.
In der Folge fällt bei Überschreiten der 110-Euro-Grenze deutlich weniger Steuer an. Beispielsweise war bei einer Betriebsveranstaltung mit Kosten von 120 Euro je Teilnehmer bisher eine 25-prozentige Pauschalsteuer von 30 Euro zu entrichten (25 Prozent von 120 Euro); daraus werden ab 2015 nur noch 2,50 Euro (25 Prozent von zehn Euro).
Umwandlung in Freibetrag bringt nicht nur Vorteile
Die Gesetzesänderung hat aber auch Nachteile. Im Gegenzug sollen künftig alle Zusatzkosten rund um die Feier einbezogen werden. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind. Auch Kosten für das Rahmenprogramm, wie zum Beispiel Raummiete, werden in die neue Grenze einbezogen, ebenso wie Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters. Beide Fallgruppen - nicht individualisierbare Kosten sowie Kosten für Begleitpersonen - wollte der Bundesfinanzhof außen vor lassen. (Vgl. hierzu unsere News zu den Urteilen des Bundesfinanzhof zu den Betriebsveranstaltungen vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen VI R 94/10 und VI R 7/11). Nach dem aktuellen Gesetzesbeschluss sind auch diese Zuwendungen mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.
Mildere Regeln bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Der Bundestagsbeschluss enthält aber einige Präzisierungen und Erleichterungen, die den "All-Inclusive-Ansatz" dann doch wieder etwas abschwächen:
- Der Begriff der "Gemeinkosten" wird durch "Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet" ersetzt. Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers bleiben unberücksichtigt. Damit werden zum Beispiel die Abschreibung aufs Unternehmensgebäude oder Lohnkosten für Mitarbeiter, die die Veranstaltung vorbereiten, nicht einbezogen.
- Außerdem wird klargestellt, dass die Regelung nicht nur dann gilt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht, sondern auch dann, wenn die Betriebsveranstaltung nur Betriebsteile betrifft, zum Beispiel eine einzelne Abteilung.
- In die 110-Euro-Berechnung gehören auch Fahrtkosten. Steuerfreie Leistungen für Reisekosten sind jedoch nicht in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
- Ebenfalls einbezogen werden Geschenke. Während bisher nur sogenannte übliche Geschenke bis zum Wert von 40 Euro (ab 2015: 60 Euro) betroffen waren, sind zukünftig auch größere Gaben einzubeziehen, zum Beispiel Verlosungsgewinne. Aufgrund der Umstellung der Freigrenze auf einen Freibetrag und der Möglichkeit zur Pauschalversteuerung stellt dies kein allzu großes Problem dar.
Was bis zur Gesetzesänderung gilt
Bis einschließlich 2014 sollte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anwendbar sein. Dies ist aber bis jetzt umstritten. Eine Veröffentlichung der Urteile wird frühestens nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Betroffene Fälle sind deshalb unbedingt offen zu halten. Im Streitfall muss der Rechtsweg beschritten werden.
Wichtiger Hinweis: Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Die Befassung der Länderkammer ist für den 19. Dezember 2014 vorgesehen. Ob der Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird, ist offen.
Quelle: Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Beschluss Deutscher Bundestag vom 4. Dezember 2014; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, Drucksache 18/3441 vom 3. Dezember 2014, Artikel 5 Nr. 9, § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG
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