Neues deutsch-albanisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft
Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die zwischen Staaten geschlossen werden und das Sozialversicherungsrecht der beteiligten Staaten koordinieren. In der Regel enthalten Sozialversicherungsabkommen Regelungen zum Erwerb von Rentenansprüchen, zur Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten sowie zur Anerkennung von Vorversicherungszeiten. Ziel der Sozialversicherungsabkommen ist es Doppelversicherungen zu vermeiden. Hierfür beinhalten die Abkommen Zuständigkeitsregelungen bei Entsendungen, die dazu führen, dass für bestimmte Zeiträume die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewandt werden.
Neues Deutsch-albanisches Sozialversicherungsabkommen
Das deutsch-albanische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten gelten. Es bezieht sich auf den Bereich der Rentenversicherung. Sobald eine Person vom Abkommen erfasst wird, gelten für die Person im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.
Rentenversicherungszeiten beider Staaten werden angerechnet
Im deutsch-albanische Abkommen ist geregelt, dass sowohl die in Deutschland als auch die in Albanien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen, insbesondere für die Erfüllung von Vorversicherungszeiten, berücksichtigt werden können.
Entsendung: Auch in der Krankenversicherung gilt deutsches Recht
Wird eine in Deutschland beschäftigte Person nach Albanien entsandt, muss geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit in Albanien um eine Entsendung im Sinne des Abkommens handelt. Ist dies der Fall, gelten für die Person im Bereich der Rentenversicherung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Zur Vermeidung von Doppelversicherungen wurde weiterhin im Abkommen geregelt, dass in diesen Fällen auch im Bereich der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und im Bereich der Arbeitsförderung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten. Eine zusätzliche Absicherung nach albanischen Rechtvorschriften ist nicht vorgesehen.
Entsendung nach Albanien: Höchstdauer
Grundsätzlich kann eine Person für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Albanien entsandt werden. In dieser Zeit gelten für die entsandte Person die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Dies gilt selbst dann, wenn bereits zu Beginn feststeht, dass die Person länger in Albanien eingesetzt wird. Eine erneute Entsendung ist nur nach einer 12-Monatigen Unterbrechung möglich.
Wann eine Ausnahmevereinbarung von der DVKA benötigt wird
Nicht immer führen die Regelungen des deutsch-albanischen Abkommens zum gewünschten Ergebnis. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt und gelten für den Arbeitnehmer daher die albanischen Rechtsvorschriften, kann eine Ausnahmevereinbarung beim GKV-Spitzenverband, DVKA beantragt werden. Sollte der Ausnahmevereinbarung zugestimmt werden, können für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.
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