A1: Entsendung oder Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Die Bescheinigung A1 ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer eine vorübergehende Beschäftigung im europäischen Ausland ausübt. Für die Beantragung der A1-Bescheinigung ist jedoch zwischen einer Entsendung und einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten zu unterscheiden.

Mit der A1-Bescheinigung wird die Sozialversicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften während eines Arbeitseinsatzes im Ausland nachgewiesen. Diese Nachweisverpflichtung ist selbst bei einem nur stundenweisen Arbeitseinsatz im Ausland erforderlich. Die Unterscheidung zwischen einer Entsendung und der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist wegen der unterschiedlichen Zuständigkeit für die Ausstellung der A1-Bescheinigung erforderlich.

A1-Bescheinigung: Definition und Dauer der Entsendung

Für einen in Deutschland versicherungspflichtig Beschäftigten gelten die deutschen Rechtsvorschriften bei einer vorübergehenden Beschäftigung für seinen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat (Entsendung) im Regelfall weiter. Voraussetzung ist dabei, dass die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person keine andere entsandte Person ablöst.

Entsendung: Keine Dauerbescheinigung bei mehrfachen Einsätzen

Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen. Dies ist auch wegen der zeitlichen Begrenzung auf 24 Monate problematisch.

Entsendung: Krankenkasse oder Rentenversicherung sind zuständig

Bei einem Arbeitseinsatz im Rahmen einer Entsendung ist der Antrag auf die A1-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, ist der zuständige Rentenversicherungsträger (bei Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung die ABV) Ansprechpartner.

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Übt ein Arbeitnehmer seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Land den Rechtsvorschriften der Sozialversicherungspflicht. Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn ein z. B. in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in einen anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Beschäftigungstag im Monat oder fünf Beschäftigungstagen im Quartal vor. Für die Beurteilung legt der Arbeitgeber die voraussichtlichen Arbeitseinsätze in den nächsten 12 Monaten zu Grunde.

Begrenzung des Geltungszeitraums

Anders als bei einer Entsendung ist bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten nicht für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine neue A1-Bescheinigung erforderlich. Allerdings wird der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung auch bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten aus Prüfzwecken stets begrenzt.

Zuständigkeit liegt bei DVKA

Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Ausstellung der A1-Bescheinigung erfolgt in diesen Sachverhalten durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem grenznahen Elektrohandel in Deutschland als Kundendienstmitarbeiter krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Er ist für die Inbetriebnahme bzw. Reparatur von Elektrogeräten bei Kunden zuständig. Dabei ist er etwa einmal wöchentlich in Belgien und zweimal monatlich in Luxemburg tätig. Außerdem fährt er einmalig zu einem Arbeitseinsatz nach Frankreich.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer ist im Hinblick auf seine Arbeitseinsätze in Belgien und Luxemburg gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt. Die A1-Bescheinigung ist bei der DVKA zu beantragen.

Bei dem Arbeitseinsatz in Frankreich handelt es sich um eine Entsendung. Die dafür notwendige A1-Bescheinigung ist bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen.

Entsendung: A1-Bescheinigungen künftig maschinell

Um auf die immer spontaneren Arbeitseinsätze zu reagieren, erfolgen der Antrag und die Bescheinigung A1 künftig maschinell. 


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