EG-Recht bei Entsendung nach Norwegen, Island und Liechtenstein
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der EG gelten ab dem 1.6.2012 auch im Verhältnis zwischen Deutschland und den Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Diese drei Staaten sind Mitglieder des europäischen Währungsraumes (EWR), für die bis zum 31.5.2012 noch das alte EU-Recht anzuwenden war (EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72). Diese bisherigen Regelungen werden nun durch das weitgehend einheitliche europaweit geltende Recht abgelöst. Das betrifft alle Arbeitnehmer, die eine Staatsangehörigkeit der EU oder des EWR besitzen.
Entsendung bis zu 24 Monaten
Werden Arbeitnehmer in diese Länder entsendet, gilt ab sofort ein maximaler Entsendezeitraum von 24 Monaten. Formal ist bei Entsendungen nun der Vordruck A1 zu verwenden, mit dem die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften während der Entsendung bescheinigt wird. Wird eine Entsendung verlängert, ist zu beachten, dass auf den maximalen Zeitraum von 24 Monaten auch solche Entsendezeiten angerechnet werden müssen, die vor dem 1.6.2012 zurückgelegt worden sind. Die Ablösung eines zuvor entsandten Mitarbeiters ist nicht zulässig. Nur wenn der entsandte Arbeitnehmer unvorhergesehen die Entsendung abbrechen muss, kann für eine Ersatzkraft der noch nicht „verbrauchte“ Entsendezeitraum bis zu maximal 24 Monaten genutzt werden.
Verlängerung des Entsendezeitraums nicht vorgesehen
Ein Auslandseinsatz kann über die 24 Monate hinaus grundsätzlich nicht verlängert werden. Nur in Einzelfällen kann eine Entsendung mit einer Ausnahmevereinbarung bis zu maximal 6 Jahren erfolgen.
Erfolgt keine Verlängerung nach Ablauf des 24-monatigen Entsendezeitraums und wird die Beschäftigung weiterhin im Ausland ausgeübt, gilt unmittelbar das Sozialversicherungsrechts des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Übergangsregelung setzt bisherige Ansprüche fort
Wurde eine Zuständigkeitsregelung der Sozialsysteme nach dem bis 31.5.2012 geltenden Recht getroffen, gilt diese grundsätzlich unverändert weiter. Erst wenn sich an den zugrunde liegenden Verhältnissen maßgeblich Änderungen ergeben, ist eine Entscheidung nach dem neuen Recht erforderlich. In einer Übergangszeit bis zum 31.5.2022 wird das alte Recht auf Bestandsfälle bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Norwegen, Island und Liechtenstein angewendet. Auf Antrag betroffener Arbeitnehmer können allerdings auch in Bestandsfällen die neuen Zuständigkeitsregelungen angewendet werden.
Besonderheiten bei Familienangehörigen von Auslandsbeschäftigten
Eine Ausnahmeregelung gilt für die Angehörigen von Grenzgängern, die in Deutschland wohnen und in Norwegen oder Island arbeiten. Halten sich deren Familienangehörigen ebenfalls in diesen Staaten auf, besteht für sie nur ein eingeschränkter Sachleistungsanspruch auf medizinisch notwendige Leistungen der Krankenversicherung. Sie haben keinen Anspruch auf die in den meisten Staaten gewährte umfassende Gesundheitsversorgung.
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