Ehrenamt oder Minijob?

Die Frage, ob eine Person zur Sozialversicherung zu melden ist und Beiträge zu zahlen sind, orientiert sich an dem Status dieser Person. Es ist daher zu prüfen, ob die Art der Tätigkeit die Voraussetzungen für eine abhängige Beschäftigung erfüllt.
Wesen der ehrenamtlichen Tätigkeit
Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung dar. Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucksache 18/2010 v. 2.7.2014)
Unterschiede des Ehrenamts zur abhängigen Beschäftigung
Im Gegensatz zur ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Beschäftigung von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber geprägt. Dies drückt sich nicht zuletzt auch durch die angemessene Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung aus.
Ehrenamt bleibt versicherungsfrei
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine abhängige Beschäftigung erfüllt sind, liegt nicht zwangsläufig auch eine meldepflichtige Beschäftigung vor. In der Sozialversicherung bleiben steuerfreie Aufwandsentschädigungen unberücksichtigt und stellen kein Arbeitsentgelt dar. Hierzu gehört die sogenannte Ehrenamtspauschale bis zu einem Betrag von 720 EUR im Jahr (bzw. 60 EUR monatlich) oder die Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 EUR im Jahr (bzw. 200 EUR monatlich). Erst die diese Grenzwerte übersteigenden Zahlungen sind Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und somit zur Sozialversicherung zu melden bzw. zu verbeitragen.
Fehleinschätzung bedingt nachträgliche Korrekturen
Unabhängig davon, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit als abhängige Beschäftigung behandelt wurde oder eine abhängige Beschäftigung als ehrenamtliche Tätigkeit, müssen Korrekturen erfolgen.
Die Notwendigkeit der Meldung und der Beitragszahlung für eine irrtümlich als ehrenamtliche Tätigkeit behandelte Beschäftigung wird in der Regel spätestens der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung feststellen. In diesem Fall sind Sozialabgaben unter Umständen bis zu 4 Jahre vom Verein nach zuzahlen. Hinzu kommen die Abgaben des laufenden Jahres.
Wenn das Ehrenamt falsch bewertet wurde
Im umgekehrten Fall der fehlerhaften Behandlung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Beschäftigung ergibt sich hingegen ein Erstattungsanspruch. Dieser ist bei Minijobs gegenüber der Minijob-Zentrale bzw. bei mehr als geringfügiger Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse geltend zu machen. Dies erfolgt in der Regel schriftlich unter Verwendung des eigens hierfür entwickelten Antragsformulars der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Für nicht länger als 6 Monate zurückliegende Zahlungen kann der Arbeitgeber auch eine Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge mit der laufenden Beitragszahlung vornehmen. Erstattungsansprüche, die nicht innerhalb von 4 Jahren geltend gemacht werden, verjähren.
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