Sozialversicherung unterstützt von Hochwasser betroffene Arbeitgeber
Das Vorgehen der Sozialversicherung ist nicht neu: Unabwendbare Ereignisse, wie jetzt das Hochwasser, aber auch Sturmschäden oder Blitzeinschläge, können die fristgerechte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen beeinflussen. Die Einzugsstellen (Krankenkassen oder Minijob-Zentrale) zeigen sich kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen. So werden beispielsweise keine Stundungszinsen berechnet oder Säumniszuschläge beziehungsweise Mahngebühren erlassen.
Hochwasser: Stundungsantrag von betroffenen Arbeitgebern erforderlich
Die Einzugsstellen können nicht erkennen, welche Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen sind. Die Postleitzahl des Arbeitgebers kann allenfalls ein Indiz dafür sein. Ob ein Arbeitgeber aber tatsächlich wegen Hochwassers nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nachzukommen, lässt sich nicht erkennen. Insofern sind betroffene Arbeitgeber aufgerufen, sich bei den Einzugsstellen zu melden und einen Antrag auf Stundung beziehungsweise Zahlungsaufschub zu stellen. Dies können sie für die bereits fällig gewordenen Beiträge und für noch fällig werdende Beiträge tun.
Sozialversicherung: Sicherheitsleistungen und Stundungszinsen entfallen
In der Regel kann eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nur gegen Sicherheitsleistungen des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist aufgrund der besonderen Hochwassersituation nicht erforderlich. Auch die üblichen Stundungszinsen werden nicht verlangt.
Hochwasser: Nachweis über die Betroffenheit
Arbeitgeber, die einen Stundungsantrag stellen, müssen nachweisen, dass sie vom Hochwasser nicht unerheblich betroffen sind. Allerdings sind die Hürden hierfür nicht besonders hoch. Es genügt beispielsweise
- eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind oder
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.
Säumniszuschläge und Mahngebühren
Die Prozesse zur Überprüfung des rechtzeitigen Beitragseingangs zum Fälligkeitstermin sind bei den Einzugsstellen elektronisch gesteuert. Für nicht rechtzeitig gezahlte Sozialversicherungsbeiträge muss die Einzugsstelle aufgrund der gesetzlichen Regelung Säumniszuschläge erheben. Darüber hinaus werden ausstehende Beiträge gemahnt und Mahngebühren festgesetzt. Das erfolgt systemseitig automatisch bei jedem Arbeitgeber, der nicht pünktlich seine Beiträge zahlt. Davon können nur Arbeitgeber ausgenommen werden, die sich rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin bei der Einzugsstelle melden und auf die besonderen Umstände aufgrund des Hochwassers hinweisen, also letztendlich frühzeitig einen Stundungsantrag stellen.
Erlass von Säumniszuschlägen
Arbeitgebern, die sich erst dann bei der Einzugsstelle melden, wenn sie eine Mahnung erhalten haben, können einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren bei der Einzugsstelle stellen. Dem Antrag des Arbeitgebers wird stattgegeben, wenn er begründet, vom Hochwasser nicht unerheblich betroffen zu sein.
Auf unserer Themenseite "Hochwasser" finden Sie weitere Informationen rund um die Hochwasserkatastrophe, unter anderem zum Versicherungsschutz, zu Fördermöglichkeiten und Steuererleichterungen beim Neubeginn.
Das könnte Sie auch interessieren:
Hochwasserschäden: Steuerliche Vereinfachungen für Arbeitslohnspenden und Beihilfen
Was gilt arbeitsrechtlich bei einer Flutkatastrophe?
Entgelt-Quiz: Wie werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
8.6341
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
7.866
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
6.465
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
6.332
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
6.285
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
5.904
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
5.476
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.24840
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
4.7266
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
4.30611
-
Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA
20.11.2024
-
Die 183-Tage-Regelung
20.11.2024
-
Wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens
20.11.2024
-
Arbeitslohnaufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren
20.11.2024
-
Geplantes Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen
20.11.2024
-
Die neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2025
19.11.2024
-
Kleinere Geschenke als Sachbezug bis zu 50 Euro steuerfrei
18.11.2024
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
18.11.2024
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
18.11.2024
-
Geschenke und Aufmerksamkeiten: Grenze für Streuwerbeartikel
18.11.2024