Erste Tätigkeitsstätte: Ortsfeste betriebliche Einrichtung
Ortsfeste betriebliche Einrichtungen, die eine erste Tätigkeitsstätte darstellen können, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.
Großflächiges beziehungsweise großräumiges Gebiet als erste Tätigkeitsstätte
Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (beispielsweise Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als eine erste Tätigkeitsstätte in Betracht (BFH Urteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16).
Flughafengelände als erste Tätigkeitsstätte
Entsprechend hat auch ein Arbeitnehmer, der auf einem Flughafen an wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, auf dem Flughafengelände seine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte (BFH Urteil vom 11.04.2019 - VI R 12/17).
Hinweis: was nicht als erste Tätigkeitsstätte gilt
Fahrzeuge wie zum Beispiel Reise- oder Linienbusse, Züge, Flugzeuge, Straßenbahnen und LKW von Fernfahrern können jedoch nie als erste Tätigkeitsstätte eingestuft werden.
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