Ab 1.1.2014 gilt die neue Fassung der „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Gesonderte Korrektur-Beitragsnachweise sind demnach künftig nicht mehr zulässig.
Berichtigung falscher Beitragsnachweise ab 2014
Um Korrekturen im Beitragsnachweisverfahren zu melden, gibt es dann noch 2 Wege:
- Beitragskorrekturen können schlicht und einfach in den laufenden Beitragsnachweis mit aufgenommen werden.
- Optional kann der übermittelte Beitragsnachweis storniert werden, sodass die Beiträge vollständig vom Soll abgesetzt sind. Anschließend wird dann für denselben Abrechnungszeitraum ein neuer Beitragsnachweis übermittelt.
Zeitliche Rechnungsabgrenzung für den Fonds entfällt
Die Änderung (Wegfall Korrektur-Beitragsnachweis) wurde erforderlich, weil die zeitliche Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung zum 31.12.2013 aufgegeben wird. Diese Rechnungsabgrenzung betraf das krankenkasseninterne Zuweisungsverfahren der Beitragszahlungen und hat mit der Entgeltabrechnung bei den Arbeitgebern direkt nichts zu tun. Indirekt, durch die Auswirkungen im Beitragsnachweisverfahren jedoch schon.
Bisher verblieben Beiträge für Beschäftigungszeiträume bis 31.12.2008 (z. B. aus Nachberechnungen bei Betriebsprüfungen) trotz Gesundheitsfonds weiterhin bei der jeweiligen Krankenkasse. Sie mussten von den für den Gesundheitsfonds bestimmten Beiträgen für Zeiträume ab 1.1.2009 separat verbucht werden. Das hat nun ein Ende - und damit entfällt auch der Bedarf für den Korrektur-Beitragsnachweis.
Übergangszeit von 12 Monaten
Zur Umstellung des Beitragsnachweisverfahrens wird aber eine Übergangszeit von einem Jahr eingeräumt. Noch bis zum 31.12.2014 akzeptieren die Annahmestellen Ersatz- und Differenzbeitragsnachweise (Kennzeichen E und X) für die Übermittlung von Beitragskorrekturen, ohne dass diese durch Fehlerhinweise abgewiesen werden.
Fälligkeitstermin für Beitragsnachweise und Beiträge bleibt unverändert
Keine Änderungen gibt es bei den Fälligkeitsterminen. Der Arbeitgeber hat 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig wird, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist, muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen.
Praxistipp: Die Fälligkeitstermine 2014 für die Beitragsnachweise und Beiträge haben wir hier für Sie zusammengestellt. |
Aber Achtung: Das ist so zu verstehen, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Tages vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am „gesamten“ fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Nachweis verfügen kann.