Gelegentlich mehr als 450 EUR im Minijob – was tun?
Um als Minijob zu gelten, darf das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Dazu können Arbeitgeber aber – am besten ab Beschäftigungsbeginn vorausschauend - einen 12-Monats-Zeitraum bilden. Dann ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis inklusive Einmalzahlungen innerhalb des Jahreszeitraums 5.400 EUR übersteigen.
Vorausschauende Betrachtung
Den bekannten Bezügen des laufenden Beitragsmonats ist das für die jeweils folgenden 11 Monate zu erwartende Entgelt hinzuzurechnen. Es kommt dann auf das monatlich durchschnittliche Entgelt an. Häufig genutzt wird diese vorausschauende Betrachtung bei Saisonwirtschaft oder zur Abdeckung von Auftragsspitzen.
Schwankende Arbeitszeit und schwankendes Entgelt
Schwanken die Arbeitszeiten und werden in einzelnen Monaten über 450 EUR erzielt, gilt die Beschäftigung noch als Minijob, wenn die jährliche Grenze von 5.400 EUR eingehalten wird.
Es muss aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben: Ein zeitlich begrenzter Vollzeitjob für etwa 3 Monate lässt sich nicht dadurch zum Minijob deklarieren, dass das Entgelt auf 12 Monate umgelegt wird!
Führung von sonstigen flexiblen Arbeitszeitkonten
Darüber hinaus besteht auch bei Minijobs auch die Möglichkeit zur Führung von sonstigen flexiblen Arbeitszeitkonten. Bei diesen Arbeitszeitregelungen erfolgt bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich in einem Arbeitszeitkonto.
Hintergrund: Flexible Arbeitszeitregelungen sind unterschiedliche Arbeitszeitlösungen bzw. -gestaltungen. Die tatsächliche Arbeitszeit weicht dabei von der vereinbarten regelmäßig zu leistenden Arbeitszeit ab und wird anderweitig verwendet. Hierbei unterscheiden sich Arbeitszeitkonten, Wertguthaben und Zeitwertkonten. |
Schwankende Arbeitszeit und festes Entgelt
Vereinbart wird dazu ein festes monatliches Entgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt). Die Arbeitszeit ist bedarfsweise monatlich schwankend. Der Arbeitnehmer kann dabei sogar für die Dauer von maximal 3 Monaten von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden.
Wichtig: Das durchschnittliche monatliche Entgelt darf dabei in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Entgeltanspruchs die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze (5.400 EUR / Jahr) nicht übersteigen.
Der Abbau von Zeitguthaben muss im Rahmen des Minijobs möglich sein
Wichtig für das Personalbüro: Entsprechende Arbeitszeitregelungen müssen neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Ist der Abbau eines Zeitguthabens von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Vereinbarung über die flexible Arbeitszeit von vornherein ungültig.
Beitragsberechnung aus festem vertraglichen Entgelt
Bei solchen Regelungen zur Führung von sonstigen flexiblen Arbeitszeitkonten ist das ausgezahlte vertraglich geschuldete verstetigte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Dabei spielt der im Rahmen einer abweichenden Arbeitszeit tatsächlich erbrachte Umfang der Arbeitsleistung keine Rolle. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird in diesen Fällen nicht auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitguthabens verschoben – das erleichtert die Arbeit in der Entgeltabrechnung.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.5351
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.516
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.816
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.698
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
8.137
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.234
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
6.229
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.7512
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.69140
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
5.661
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024