Flexible Arbeitszeit: UV-Beiträge auch in Freistellungsphase

Anders als in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind in der Unfallversicherung (UV) während der Freistellungsphasen eigentlich keine Beiträge aus dem Entgelt zu zahlen. Kommt das Entgelt aber nicht aus dem Wertguthaben, ist es beitragspflichtig.

Bei flexiblen Arbeitszeitregelungen, die längerfristige Freistellungsphasen beinhalten, müssen Wertguthabenvereinbarungen abgeschlossen werden (§7b SGB IV). Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dabei immer aus dem jeweils fälligen Arbeitsentgelt berechnet. Das gilt in den Zeiten der Arbeitsleistung wie auch in den Zeiträumen der Freistellung des Arbeitnehmers. 

Vorsicht: UV-Beiträge fallen nach dem Entstehungsprinzip an

Anders verhält es sich mit den Beiträgen zur Unfallversicherung. Hier ist das laufende Arbeitsentgelt immer nach dem Entstehungsprinzip zu verbeitragen. Die Beitragsberechnung weicht daher in Phasen der Freistellung von den übrigen SV-Zweigen ab.

Wird ein Wertguthaben für eine vollständige Freistellung in Anspruch genommen, fallen in dieser Zeit keine Unfallversicherungsbeiträge an. Sie werden ausschließlich in der Ansparphase der flexiblen Arbeitszeitregelung erhoben.

Ursache dieser Besonderheit in der Unfallversicherung ist, dass in der Phase einer vollständigen Freistellung die Gefahr einer beruflichen Schädigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nicht besteht.

Entgeltzahlung außerhalb eines Wertguthabens verursacht Beitragspflicht

Häufig wird in der Praxis jedoch Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase monatlich weitergezahlt, das nicht aus dem Wertguthaben entnommen wird. Dies kann etwa bei vermögenswirksame Leistungen oder einem Firmenwagen als geldwerter Vorteil der Fall sein.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat dazu mitgeteilt, dass solche Zahlungen von laufendem Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase grundsätzlich beitragspflichtig zur Unfallversicherung sind. Das gilt unabhängig von der Höhe des Entgelts. Es gibt keine besonderen Regelungen, die beispielsweise bei einem nur geringen monatlichen Entgelt eine Ausnahme zulassen. Das in solchen Fällen zur Unfallversicherung beitragspflichtige laufende Arbeitsentgelt ist im Rahmen der Meldungen des Arbeitgebers anzugeben - auch wenn ansonsten kein Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung beitragspflichtig ist.

Passt die Entgeltabrechnung?

Diese Vorgehensweise wurde im Rahmen der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherung am 22./23.11.2011 festgelegt. Da ggf. noch nicht alle Entgeltabrechnungsprogramme diesen Tatbestand so kurzfristig rechtlich sauber abarbeiten können, ist erhöhte Aufmerksamkeit bei der Entgeltabrechnung gefragt.


Schlagworte zum Thema:  Arbeitszeitmodell, Unfallversicherung