GKV-Monatsmeldung: Fragen und Antworten zur Monatsmeldung

Die GKV-Monatsmeldung verursacht in der Entgeltabrechnung nach wie vor viele Probleme im Handling. Der GKV-Spitzenverband hat jetzt auf viele Fragen eine Antwort geliefert.

Der GKV-Spitzenverband hat den Fragen-/Antwortkatalog zur GKV-Monatsmeldung im DEÜV-Meldeverfahren umfassend ergänzt. Die jetzt veröffentlichte Version zum Meldedialog mit der GKV-Monatsmeldung und der Krankenkassenmeldung v. 6.3.2013 nimmt sich der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der GKV-Monatsmeldung an. Wir haben die wichtigsten Themen herausgegriffen:

Korrekturen nach Beschäftigungsende

Gelegentlich erhält ein (ehemaliger) Arbeitgeber erst nach einer beendeten Beschäftigung Kenntnis über eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers. Die Information kann ggf. durch eine entsprechende Krankenkassenmeldung  für einen zurückliegenden Zeitraum erfolgen - die Krankenkasse kann schließlich auch erst reagieren, wenn sie die entsprechenden Meldungen aller beteiligten Arbeitgeber vorliegen hat.

Ergibt sich rückwirkend ein Überschneidungszeitraum mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen (also eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung), müssen die fehlenden GKV-Monatsmeldungen durch alle Arbeitgeber auch nachträglich für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung übermittelt werden.

Umgekehrt läuft es, wenn Arbeitgeber GKV-Monatsmeldungen abgegeben haben, diese sich aber nachträglich als nicht erforderlich herausstellen: Zu Unrecht abgegebene GKV-Monatsmeldungen sind in diesen Fällen rückwirkend zu stornieren. Das tritt häufig bei verspäteter Abgabe der Abmeldung aus einer Zweitbeschäftigung auf.

Minijobs und Monatsmeldung

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung besteht, sobald eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Allerdings sollte nicht allein schon bei Vorliegen des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ eine GKV-Monatsmeldung ausgelöst werden. Denn auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung führt zur Kennzeichnung „Mehrfachbeschäftigung“. Für Minijobber ist jedoch in diesen Fällen keine GKV-Monatsmeldung zu erstellen, da die 1. geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung keine Versicherungspflicht auslöst. Erst beim Zusammentreffen von Hauptbeschäftigung und einem 2. oder noch weiteren Minijobs ist die GKV-Monatsmeldung abzugeben.

Zeiträume und Gültigkeit der Krankenkassenrückmeldung

Die Rückmeldungen der Krankenkassen erfolgen grundsätzlich immer monatsbezogen unter Angabe der Felder Zeitraum-Beginn und Zeitraum-Ende. Zu unterscheiden sind dabei "Beginn-Meldungen“ (Meldegrund „10“), "Ende-Meldungen" (Meldegrund „30“) und zeitgleiche "Beginn- und Ende-Meldungen" (Meldegrund „40“). Wichtig: Wenn die Krankenkasse den Meldegrund  "10" zurückmeldet und nicht mit dem Meldegrund "30" beendet wird, handelt es sich um eine Dauermeldung! Diese „offene“ Meldung gilt auch für die folgenden Abrechnungsmonate, so dass fiktiv von monatlich erfolgenden Mitteilungen der Krankenkasse auszugehen ist. Eine weitere Krankenkassenmeldung erfolgen erst, wenn sich Änderungen ergeben. In diesen Fällen wird stets der „offene“ Meldezeitraum mit einer weiteren Krankenkassenmeldung mit einem Bis-Datum und dem Meldegrund "30" beendet. Darüber hinaus melden Krankenkassen optional mit dem Meldegrund "40", wenn bereits zum Zeitpunkt der Meldung bekannt ist, dass sich im folgenden Abrechnungszeitraum etwas ändern wird.

Teilzeiträume

Wird vom Arbeitgeber in der Monatsmeldung ein Teilzeitraum übermittelt, beinhaltet die Rückmeldung der Kasse mit der Krankenkassenmeldung das Gesamtarbeitsentgelt aus den gemeldeten GKV-Monatsmeldungen für einen Abrechnungszeitraum (Kalendermonat). Das gemeldete Arbeitsentgelt aus dem Teilzeitraum wird hierbei von der Krankenkasse nicht hochgerechnet. In Gleitzonenfällen übermittelt die Kasse zusätzlich die maßgeblichen SV-Tage.