Nicht alle Beitragsschuldner profitieren vom GKV-Schuldenerlass
Der geplante Erlass von Beitragsschulden in der Krankenversicherung zum Jahresende 2013 führt zu Diskussionen. Denn er gilt nicht für alle Personengruppen gleichermaßen.
Säumniszuschlag sinkt für alle
Mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV“ wird der erhöhte Säumniszuschlag von 5 % für freiwillig Versicherte (§ 9 SGB V) und nachrangig versicherte Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) auf den regulären Säumniszuschlag von monatlich 1 % gesenkt (s. News v. 8.7.2013).
Schuldenerlass nur für Nichtversicherte
Eine weitere Neuerung gilt allerdings nur für nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits festgestellt worden ist bzw. die sich noch bis zum Stichtag 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden. Diesem Personenkreis sollen die kompletten Beitragsschulden, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, vollständig erlassen werden. So sieht es die Formulierung des neuen § 256a SGB V im 2. Absatz vor.
Vom Beitragserlass würden allerdings jene etwa 130.000 Personen profitieren, die trotz Einführung der Versicherungspflicht 2007 in der GKV nicht versichert waren. Dieser Personenkreis der "Nichtversicherten" (GKV-Rückkehrer) dürfte sich tendenziell eher aus ALG II- bzw. Sozialgeld-Empfängern zusammensetzen.
Unterschiedliche Personenkreise - unterschiedliche Regelungen
Davon zu unterscheiden sind rund 600.000 tatsächlich freiwillig Versicherten, die bei der Beitragszahlung Rückstände aufgebaut haben. Ihnen werden die Beiträge nicht erlassen, sondern "nur" die Säumniszuschläge rückwirkend auf 1% pro Monat ermäßigt. Die versicherten freiwilligen Mitglieder mit Beitragsschulden bestehen zu einem Großteil aus Selbstständigen (z.B. Kleinunternehmern). So zumindest sieht es der Verband der Gründer und Selbstständigen e. V. (VGSD). Daher fordert der VGSD eine Klarstellung, "damit sich das Gesetz nicht als Mogelpackung erweist".
Widerspruch vom federführenden Ministerium
Erwartungsgemäß widerspricht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Die Frage sei nicht, ob jemand selbstständig sei oder nicht, sondern vielmehr ob er einen Leistungsanspruch gehabt habe - oder eben nicht. Und dieser Leistungsanspruch hänge wiederum davon ab, ob der Betroffene sich bei einer Versicherung gemeldet habe - oder nicht.
Auslegung des GKV-Spitzenverbandes abwarten
Der Auffassung des BMG ist soweit wohl zuzustimmen, denn so ist das Gesetz auch formuliert. Was in der Stellungnahme des Ministeriums allerdings fehlt, ist eine Interpretation der jeweils betroffenen Personenkreise. Das Gesetz tritt am 1.8.2013 in Kraft. Zusätzlich muss der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) bis 15.9.2013 die konkreten Bedingungen für den Bereich der GKV regeln.
Bis dahin dürften die Krankenkassen anfragende Betroffene auf diesen Zeitpunkt vertrösten. Allerdings wird die aufgezeigte Tatsache der unterschiedlichen Behandlung der Personengruppen damit auch nicht gelöst werden können. Denn der GKV-Spitzenverband muss sich ja an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.
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