Beitragsschuld: Ist künftig der Zeitpunkt der Entgeltzahlung maßgeblich?


Ist Zeitpunkt der Entgeltzahlung künftig maßgeblich?

Der Referentenentwurf zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz liegt vor. Er sieht zwei Möglichkeiten zur Vereinfachung der Regelungen zur Beitragsfälligkeit vor.

Ab 1.1.2017 soll der Zeitpunkt der Entgeltzahlung über die Höhe der monatlich zu zahlenden Sozialabgaben zum Fälligkeitstermin entscheiden. Ist das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Ermittlung der Beitragsschuld bereits bekannt, werden die Abgaben nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen. Anderenfalls orientiert sich die Zahlung an dem Beitrag des Vormonats und Differenzen werden im Folgemonat ausgeglichen.

Fälligkeitstag bleibt unverändert

Beiträge sind auch zukünftig weiterhin spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.

Zeitpunkt der Entgeltzahlung entscheidet über die Höhe der Beitragsschuld

Entscheidend für die Höhe der zum Fälligkeitstermin vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge wird zukünftig sein, ob das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes bereits abgerechnet wurde. Dies ist der fünftletzte Bankarbeitstag im Monat. Es ergeben sich somit folgende zwei Möglichkeiten:

  • Abgerechnetes Arbeitsentgelt bis zum fünftletzten Bankarbeitstag: Die Beiträge sind nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu ermitteln und zum Fälligkeitstermin zu zahlen.
  • Abgerechnetes Arbeitsentgelt nach dem fünftletzten Bankarbeitstag: Die Beiträge sind als voraussichtliche Beitragsschuld in Höhe der tatsächlichen Beiträge des Vormonats zu zahlen. Die Differenz gegenüber der späteren tatsächlichen Entgeltabrechnung ist mit der nächsten Beitragsfälligkeit im Folgemonat auszugleichen.

Umgang mit Zahlungen ohne Vormonatswert

Die Entwurfsfassung der Neuregelung lässt offen, wie mit Beitragsmonaten umzugehen ist, in denen der Arbeitgeber nicht auf Werte des Vormonats zurückgreifen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn erstmalig ein Arbeitnehmer eingestellt wird. Hier müsste der Arbeitgeber, wie in der derzeitigen Regelung, die Höhe der Beitragsschuld gewissenhaft schätzen. Dieser Sachverhalt muss auch vom Gesetzgeber geregelt werden.

Umgang mit Einmalzahlungen

In der Begründung zum Entwurf der neuen Fälligkeitsregelung erfolgt der Hinweis, dass für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie bisher die Regelung des § 23a Abs. 1 SGB IV gilt. Danach sind Einmalzahlungen im jeweiligen Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Beiträge aus Einmalzahlungen sind daher immer abhängig von der voraussichtlichen Höhe der Einmalzahlung zu ermitteln und am drittletzten Bankarbeitstag zu zahlen. Ein Vormonatswert ergibt sich hier logischerweise nicht.

In der Entwurfsbegründung wird zudem beschrieben, dass bei Anwendung der neuen Systematik (Zahlung der Beiträge in Höhe der Beitragsschuld des Vormonats) Beiträge herauszurechnen sind, die auf Einmalzahlungen entfallen. Die Beitragshöhe des laufenden Monats soll sich allein an den Beiträgen laufender Entgeltzahlungen des Vormonats orientieren.

Interpretationsspielraum vermieden

Die Beschreibung des Umgangs mit Einmalzahlungen ist sinnvoll, darf aber nicht allein in der Gesetzesbegründung erfolgen. Vielmehr sollte dies ganz eindeutig in der gesetzlichen Norm geregelt werden. Dadurch wird zukünftiger Interpretationsspielraum vermieden.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie