Kein Arbeitslohnzufluss bei Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer als Gegenleistung (Entlohnung) für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Arbeitslohn kann in Geld oder in geldwerten Vorteilen (Sachbezüge) bestehen.
Geldbeträge fließen einem Mitarbeiter regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Bundesfinanzhof lehnt fiktiven Zufluss ab
Ohne Zufluss kann es nicht zu einer Besteuerung von Arbeitslohn kommen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteilsfall klargestellt. Dabei ging es um Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Sonderzahlungen standen den Geschäftsführern zwar vertraglich zu, waren aber bereits seit mehreren Jahren nicht mehr ausgezahlt worden. Das Finanzamt wollte sie trotzdem besteuern.
Der BFH hat jedoch eine Zuflussfiktion abgelehnt.
Ausnahme: beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine Ausnahme könnte lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gelten (über 50 % Beteiligung). Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Allerdings können davon auch nur Vergütungen erfasst werden, die die Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern schuldet.
Nach der Auffassung der BFH-Richter gab es im vorliegenden Fall aber gar keine Forderung mehr, die hätte fällig werden können.
Bisherige Rechtslage |
Zahlte sich ein Geschäftsführer nicht das volle Gehalt aus, nahm das Finanzamt einen Zufluss an und besteuerte den fiktiven Arbeitslohnzufluss. Diese Rechtslage war umstritten, wurde aber teilweise von den Finanzämtern ignoriert und per Steuerbescheid durchgesetzt. Bereits 2011 entschied der BFH in einem ähnlichen Fall, dass einem Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zufließen, wenn er gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche verzichtet und er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2011, VI R 4/10). |
Vertragsänderung durch widerspruchlose Weiterarbeit
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann nämlich die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers als Annahme der Vertragsänderung gesehen werden, wenn diese sich - wie hier durch die mehrjährige Nichtauszahlung der Sonderzuwendungen - unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. Dann ist die widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung anzusehen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. August 2001, Az. 4 AZR 129/00).
(BFH, Urteil vom 15. Juli 2013 - VI R 24/12)
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Einmalzahlungen sind in der Sozialversicheurng nur dann beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden (Zuflussprinzip). Abweichend davon entsteht bei laufendem Entgelt bereits mit dem Entstehen des Anspruchs (Entstehungsprinzip) und nicht erst mit der Auszahlung Beitragspflicht. Wird einmaliges Entgelt nicht ausgezahlt (auch bei Verzicht), entsteht keine Beitragspflicht.
Viele Grüße
Regina Berthold, Haufe Online-Redaktion Sozialwesen