Der Grundsatz "Schlichten ist besser als Richten" führt dazu, dass die Einigung im vorgeschriebenen arbeitsgerichtlichen Gütetermin bekanntlich zum Regelfall, das streitige Urteil dagegen zur Ausnahme wird. Aber es gibt einfach Fälle, da gelingt auch dem erfahrensten Richter nicht, eine gütliche Einigung hinzubekommen. Und das ist erfahrungsgemäß vor allem dann der Fall, wenn in der Auseinandersetzung emotional geprägte Worte gefallen sind. Mit einer solchen Situation sah sich kürzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf konfrontiert (Urteil vom 4.9.2013 AZ 8 Ca 7883/12).
Urteil über einen dreibeinigen Hund im Büro
Das Gericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer das Recht hat, seinen Hund mit ins Büro zu bringen. Ein lehrreiches Urteil, dass Sie unbedingt lesen sollten, denn es zeigt, dass ein einziger unbedachter Vorwurf, die Chancen auf einen vernünftigen Kompromiss auf Null schrumpfen lässt. So ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Arbeitgeber nicht etwa dem klagenden Arbeitnehmer, was ja noch verzeihlich gewesen wäre, sondern dem Hund einen "schlechten Charakter" unterstellt hatte. Zwar spielte diese Bemerkung laut Urteil rechtlich gar keine Rolle, aber was gesagt ist, ist gesagt. Und weil jeder weiß, dass mit Hundebesitzern nicht zu spaßen ist, wenn man Gemeines über ihren Fiffi von sich gibt, muss man sich nicht wundern, wenn die Bereitschaft zum Einlenken oder gar zur Einsicht auf den Nullpunkt absinkt. Hier kam noch erschwerend hinzu, dass es sich beim streitbefangenen Hund um ein versehrtes dreibeiniges Exemplar handelte, was beim Hundebesitzer vermutlich noch einen zusätzlichen Beschützerinstinkt ausgelöst hat.
Die Schlichtungsfrage aus Sicht des Entgeltabrechners
An diesem Punkt stellt sich für mich die Frage, ob der Arbeitgeber nicht schon im Vorfeld etwas hätte tun können, um die Angelegenheit erst gar nicht in eine zeit- und nervenraubende gerichtliche Streitigkeit münden zu lassen? Ich meine ja, wenn er denn gleich beim ersten Hundemitbringtag seinen Entgeltabrechner eingeschaltet hätte.
"Wir müssen über Ihren Hund reden", so hätte dieser das Schlichtungsgespräch mit dem Hundehalter begonnen. Den dann erfolgenden Gegenangriff in Form von Belehrungen wie "Das darf ich arbeitsrechtlich, hat mir mein Anwalt gesagt" hätte der Entgeltabrechner emotionslos wie folgt kontern können: "Nein darum geht es mir gar nicht. Ich muss lediglich die Hundeunterbringung für Ihre Entgeltabrechnung erfassen. Das kostet Sie schließlich zusätzliche Lohnsteuer, weil so etwas eindeutig ein klarer geldwerter Vorteil ist. Wir haben jetzt zwei Möglichkeiten: entweder wir ermitteln konkret die tatsächlichen Vorteile, die Ihrem Hund bei einer arbeitgeberseitigen Unterbringung zukommen. Schließlich wird er in einer geheizten Umgebung untergebracht, also die anteiligen Miet- und Energiekosten. Außerdem der Wasserverbrauch aus der keimfreien Mineralwassermaschine und die eine oder andere vom Betrieb subventionierte Bockwurst aus dem Vesperautomaten. Gerne können wir es aber auch unbürokratischer machen und nach § 8 Abs. 2 EStG vorgehen. Danach bemisst sich der geldwerte Vorteil nach den Kosten, die für eine derartige Leistung üblicherweise zu zahlen gewesen wären. Das wären hier die Kosten einer Hundepension oder eines Hundesitters. Ich schätze mal, dass wir da so circa 250 Euro pro Monat als Sachbezug versteuern müssen."
Was meinen Sie ? Hätte der Hundebesitzer nach diesem Fachvortrag noch auf seinem Hundeprivileg bestanden?
im Namen unseres Kolumnisten, Herrn Thomas Muschiol, darf ich Ihnen folgende Antwort übermitteln, die die doch etwas komplizierte Urlaubsberechnung bei Teilzeitkräften deutlich machen will:
Thomas Muschiol: "Dazu folgende Denksportaufgabe an die Leser: Eine Mitarbeiterin arbeitet von Januar bis Juni in Vollzeit. Sie hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Ab Juli arbeitet sie Teilzeit an drei Tagen in der Woche. Während ihrer Vollzeitbeschäftigung hat sie 5 Tage Urlaub genommen. Den Rest möchte Sie im September nehmen. Wie viele Tage Urlaub hat sie und wie werden diese vergütet?"
Mit freundlichen Grüßen
Renate Fischer, Haufe Online-Redaktion