Je großzügiger Ihr Chef beim Budget für die Weihnachtsfeier ist, umso mehr sind Sie gefordert. Was machen Sie zum Beispiel, wenn Sie folgende Vorgabe bekommen: „Dieses Jahr lassen wir uns nicht lumpen. Planen Sie bitte wie folgt: Ein 5-Gänge Menü, Getränke nach Wahl und bitte auch mal ein anspruchsvolles künstlerisches Rahmenprogramm, nicht wieder der drittklassige Komiker wie letztes Jahr.
Augenblicklich beginnen Sie die Kosten überschlägig zu erfassen. Denn Sie wissen: Übersteigen die Kosten pro Mitarbeiter die Freigrenze von 110 Euro ist Schluss mit Lustig. Denn dann wird Essen, Trinken und die Kultur zum steuerpflichtigen Vorgang, sprich geldwerten Vorteil für die teilnehmenden Mitarbeiter.
Abgesehen von der damit verbundenen Arbeit (als wenn Sie zum Jahreswechsel nicht schon genug zu tun hätten), ist das Schlimmste die Häme der lieben Kollegen aus dem Controlling, die Ihnen entgegenschlagen wird, wenn Sie Ihre Nachmeldung über die steuerlichen Mehrkosten einer simplen Weihnachtsfeier verschämt als „Nachtrag zu den Personalkosten 2013“ in Umlauf bringen. Sie können sicher sein, dass die beigefügten Belege aufmerksam studiert und kommentiert werden. Bemerkungen wie „ Welcher Experte hat das denn durchgewunken.“ sind dabei noch von der harmlosen Art .“ Schnell fallen auch mal verletzende persönliche Worte , wie: „Getrunken hab ich grad mal zwei Apfelschorle. Im Gegensatz zu den Kollegen aus der Personalabteilung, da stand doch der teure Bordeaux auf dem Tisch, die haben doch die Kosten in die Höhe getrieben.“ Kurzum: Statt warmer Dankesworte über eine gelungene Organisation werden Sie Hohn und Spott ernten, statt das Betriebsklima zu verbessern, wird die Weihnachtsfeier zu nachhaltiger Zwietracht zwischen asketischen Apfelschorletrinkern und genussfreudigen Rotweinkennern führen.
Personalpolitisch zweifelsohne ein desaströses Szenario, das Sie aber abwenden können. Versuchen Sie zunächst die Kosten zu drücken, indem Sie Ihren Chef davon überzeugen, dass auch eine zünftige Erbsensuppe mit Eisbein (für Veggies mit Tofuwurst) serviert mit Glühwein von den Mitarbeitern durchaus als weihnachtsgemäße Zuwendung verstanden werden wird und Sie – jetzt flunkern Sie halt mal ein bisschen- schon von zahlreichen Mitarbeitern gehört hätten, die ihr Kommen vom Auftritt des liebgewonnenen Komikers abhängig machen wollen.
Sollte Ihr Kürzungsvorschlag nicht ziehen, so hilft Ihnen ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs weiter. Darin ist zu lesen, dass die Einladung von Ehepartnern anlässlich von Betriebsfesten im überwiegenden Interesse des Betriebs liegt Abgelöst wird damit die bisherige lustfeindliche Auffassung der Betriebsprüfer, die alles, was Angehörige verzehren und vertrinken in die 110 Euro Grenze eingerechnet haben. Jetzt schlägt die Teilnahme von Angehörigen ins Gegenteil um, denn die Kosten werden dadurch auf eine höhere Gesamtteilnehmerzahl verteilt und vermindern die Gefahr der Überschreitung der 110-Euro- Grenze ganz erheblich. Also heißt das Gebot der Stunde: Die Anzahl der Teilnehmer mit steuerunschädlichen Angehörigen verdoppeln und der Weihnachtsfrieden ist gesichert.
im Namen unseres Kolumnisten, Herrn Thomas Muschiol, darf ich Ihnen folgende Antwort übermitteln, die die doch etwas komplizierte Urlaubsberechnung bei Teilzeitkräften deutlich machen will:
Thomas Muschiol: "Dazu folgende Denksportaufgabe an die Leser: Eine Mitarbeiterin arbeitet von Januar bis Juni in Vollzeit. Sie hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Ab Juli arbeitet sie Teilzeit an drei Tagen in der Woche. Während ihrer Vollzeitbeschäftigung hat sie 5 Tage Urlaub genommen. Den Rest möchte Sie im September nehmen. Wie viele Tage Urlaub hat sie und wie werden diese vergütet?"
Mit freundlichen Grüßen
Renate Fischer, Haufe Online-Redaktion