Wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern über Alternativen bei der Gehaltsgestaltung reden und in diesem Zusammenhang auch eine betriebliche Altersversorgung einbeziehen, so können Sie schnell in eine Haftungsfalle geraten, denn das hat das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach entschieden : Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber den Ersatz eines „Versorgungsschaden“ verlangen, wenn er sie über einen wichtigen Aspekt seiner betrieblichen Altersversorgung nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt hat. „Wenn man mir das damals gesagt hätte, hätte ich mein Leben anders geplant“, dieses Argument kann dem Arbeitgeber somit zum Verhängnis werden, wenn der Mitarbeiter später erfährt, dass es einen juristischen Haken bei seiner Zusatzversorgung gibt, über den er bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt worden ist.
Ein Beispiel: Wissen Ihre Mitarbeiter über die Tücken der sogenannten „Spätehenklauseln“ Bescheid? Diese führen dann zur Ablehnung einer Versorgungsleistung an die Witwe des Mitarbeiters, wenn die Ehe erst „spät“, sprich zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Mitarbeiter selbst bereits seine Betriebsrente bezog.
Spätehenklausel ist keine Diskriminierung
Sie sollten Ihre Mitarbeiter aber nicht nur über die Existenz derartiger Klauseln informieren, sondern aus aktuellem Anlass auch darüber in Kenntnis setzen, dass es wenig Hoffnung gibt, die Unwirksamkeit derartiger Vertragsbedingungen erfolgreich bei Gericht zu reklamieren. Dazu bestand zunächst Hoffnung, denn nicht wenige Experten sahen in Spätehenklauseln eine unzulässige Diskriminierung des Ehepartners. Wenn das Bundesarbeitsgericht dieser Diskussion jetzt ein Ende gesetzt hat und entschied, dass ein „zu Spät“ wörtlich zu nehmen ist, dann kann das für den ehemaligen Mitarbeiter geradezu tragische Züge annehmen, wie ein Blick in den Tatbestand des „Spätehenurteils“ zeigt.
Der Kläger hatte sich nämlich von seiner Ehefrau, mit der er 34 Jahre verheiratet gewesen war, scheiden lassen und sich sodann in ein neues Eheabenteuer begeben. Das hatte allerdings nur knapp 7 Jahre Bestand, bevor es ebenfalls mit einer Scheidung endete. Danach – besser hätte es das Drehbuch einer Soap-Opera nicht vorsehen können - fanden der in die Jahre gekommene Versorgungsempfänger und seine Ehefrau Nummer 1 wieder Gefallen aneinander und heirateten ein zweites Mal.
Was in der Soap-Opera ein angemessenes Happy End wäre, wurde in der Wirklichkeit mit einer Spätehenklausel zunichte gemacht. Aber eine Wiederverheiratung, das wollte der ehemalige Mitarbeiter mit seiner Klage erreichen, ist doch alles andere als eine Spätehe.
Zweite Ehe mit der "Ex" gilt als neue Ehe im Sinne der Witwenversorgung
Entscheidend für den Sinn einer Witwenversorgung sei doch, dass seine frühere und jetzige Gattin ihm während der gesamten Zeit seiner aktiven Beschäftigung zur Seite gestanden habe. Klingt logisch, ist aber nicht so, jedenfalls nicht nach Auffassung der Richter des BAG, die auch im erneuten Heiraten der Ex rechtlich eine völlig neue Eheschließung sahen und die dann der Spätehenklausel zum Opfer fallen musste.
Ach so und was hat der Dichter Wilhelm Busch mit der Beurteilung derartiger Sachverhalte zu tun? Man lese nach im Gedicht „Müller und Schornsteinfeger“, wo es heißt: "Man sieht, dass es Spektakel gibt, wenn man sich durcheinander liebt".
im Namen unseres Kolumnisten, Herrn Thomas Muschiol, darf ich Ihnen folgende Antwort übermitteln, die die doch etwas komplizierte Urlaubsberechnung bei Teilzeitkräften deutlich machen will:
Thomas Muschiol: "Dazu folgende Denksportaufgabe an die Leser: Eine Mitarbeiterin arbeitet von Januar bis Juni in Vollzeit. Sie hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Ab Juli arbeitet sie Teilzeit an drei Tagen in der Woche. Während ihrer Vollzeitbeschäftigung hat sie 5 Tage Urlaub genommen. Den Rest möchte Sie im September nehmen. Wie viele Tage Urlaub hat sie und wie werden diese vergütet?"
Mit freundlichen Grüßen
Renate Fischer, Haufe Online-Redaktion