Meldeverfahren: Korrekturen im Beitragsnachweisverfahren

Änderung aufgehoben: Beitragskorrekturen können für eine Übergangszeit bis Ende 2014 weiterhin mittels Ersatz- oder Differenzbeitragsnachweis gemeldet werden. Lediglich der Korrektur-Beitragsnachweis im Beitragsnachweisverfahren von Arbeitgebern und Zahlstellen fällt weg.

Recht frühzeitig im Juni 2013 wurden vom GKV-Spitzenverband bereits die vom 1.1.2014 an geltenden Beitragsnachweis-Grundsätzen vom 2.5.2013 für den Bereich der Zahlstellen von Versorgungsbezügen sowie für den Bereich der Arbeitgeber veröffentlicht. Darin enthalten waren auch die Datensatzbeschreibung und ein Fehlerkatalog. Diese mussten im Juli 2013 bereits wieder geändert werden.

Korrektur-Beitragsnachweis – ein Auslaufmodell

Nach den Beitragsnachweis-Grundsätzen vom 5.2.2013 sollte der Korrektur-Beitragsnachweis aufgrund des Wegfalls der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung entfallen. Der Ersatzbeitragsnachweis sowie der Differenzbeitragsnachweis sollten ab dem 1.1.2014 nicht mehr zugelassen sein.

Protest: Der Ersatzbeitragsnachweis soll bleiben!

Nach dem das Genehmigungsverfahren der Beitragsnachweis-Grundsätze beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 31.5.2013 abgeschlossen war, regte sich Protest. Sowohl Arbeitgeber als auch Ersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen plädierten beim BMAS dafür, das bewährte Verfahren weiter zu führen. Insbesondere für den Ersatzbeitragsnachweis machten sie sich stark.

Kleine Änderung – großer Aufwand – hohe Kosten

Die Gegner argumentierten, dass die Umstellung der Entgeltabrechnungsprogramme zum Ende des Jahres 2013 einen erheblichen Aufwand verursachen würde. Die Folgen wären auch zusätzliche Kosten für alle am Beitragsnachweisverfahren Beteiligten. Dies solle möglichst vermieden werden.

Übergangsregelung wurde geschaffen

Zwischenzeitlich erfolgte ein Konsens in Form einer zunächst bis Ende 2014 geltenden Übergangsregelung. Sowohl für den Ersatzbeitragsnachweis als auch den Differenzbeitragsnachweis gilt eine Amnestieregelung: Sie sind für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2014 weiter zugelassen.

In der praktischen Arbeit der Arbeitgeber und Zahlstellen als Anwender von Abrechnungsprogrammen hat diese Übergangsregelung keine merkliche Auswirkung. Denn Sie dürfen getrost auf die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Software-Ersteller vertrauen.

Beitragsnachweis-Grundsätze behalten Gültigkeit

Die ab 1.1.2014 geltenden bereits genehmigten Grundsätze vom 2.5.2013 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Allein die sogenannte „Fehlerprüfung“ musste geändert werden.

So ist es auch über den 31.12.2013 hinaus möglich einen Beitragsnachweis zu ersetzen oder einen Differenzbeitragsnachweis abzugeben (Kennzeichen E und X). Lediglich der Korrektur-Beitragsnachweis (Datenfeld KENNZEICHEN KORREKTUR Wert "1") fällt tatsächlich weg.


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