Resümee zum Fehlerprüfungsverfahren

Zwei Forderungen standen seit jeher im Raum: Arbeitgeber sollen fehlerhafte Meldungen der Krankenkassen zurückweisen können und die Bestandssysteme der Krankenkassen müssen wie Entgeltabrechnungsprogramme systemgeprüft werden. Beide Forderungen vereinte der Gesetzgeber in einem neuen Fehlerprüfungsverfahren. Die Bilanz nach einem knappen Jahr: Nur 88 Meldungen waren fehlerhaft.
Neuregelung mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz
"Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen haben die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement einzurichten, das zur Beseitigung technischer Mängel in der Software verpflichtet. Rückweisungen der Meldepflichtigen sind nur durch Kernprüfprogramme zulässig." Dies ist der etwas sperrige Gesetzestext. Gemeint ist, dass Arbeitgeber Meldungen der Krankenkassen abweisen können, sofern Felder im Datensatz nicht korrekt befüllt sind. Die fehlerhaften Meldungen sind zusätzlich in einer Qualitätsdatenbank anzuzeigen, damit die Softwareersteller der Krankenkassensysteme den Fehler beheben können.
Gesetzliche Regelung wenig praxistauglich
Bei der konzeptionellen Umsetzung des Verfahrens wurde deutlich, dass diese Regelung die Arbeitgeber sehr stark in Anspruch genommen hätte. Für jedes einzelne Fachverfahren müssten unterschiedliche Fehlerprüfungen im Abrechnungsprogramm vorgehalten und bei Anpassung diese zu einem fixen Stichtag (zumeist 1.1.) neu eingesetzt werden. Damit das Verfahren fehlerfrei läuft, hätte sichergestellt werden müssen, dass tatsächlich alle circa 3,2 Millionen Arbeitgeber die neuen Fehlerprüfungen zu diesem Stichtag einsetzen.
Rechtsfolge wurde praxistauglich weiter gefasst
Um diesen Mehraufwand bei Arbeitgebern zu vermeiden, ist die Rechtsfolge des Gesetzes etwas weiter gefasst worden. Ausgehende Meldungen der Krankenkassen werden danach nicht (erst) bei den Arbeitgebern, sondern (bereits) bei den Annahmestellen der Krankenkassen geprüft. Dadurch haben die Arbeitgeber keinen Mehraufwand und erhalten trotzdem fehlergeprüfte Meldungen.
Umsetzung des Konzeptes
Auf dieser Grundlage haben die Annahmestellen der Krankenkassen das Fehlerprüfungsverfahren umgesetzt. Zusätzlich ist eine Qualitätsdatenbank eingerichtet worden, in der etwaige fehlerhafte Meldungen der Krankenkassen angezeigt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens ist in den „Grundsätzen zum Fehlerprüfungsverfahren nach § 97 Abs. 4 SGB IV“ geregelt worden.
Bilanz nach einem Jahr
Nach knapp einem Jahr Echtbetrieb schauten sich die Verantwortlichen die Einträge in der Datenbank an. Obgleich alle Massenverfahren wie das Arbeitgebermeldeverfahren, das Zahlstellen-Meldeverfahren und auch das EEL- und AAG-Verfahren berücksichtigt wurden, fanden sich nur 88 Meldungen aufgelistet von zwei Krankenkassen, die einen syntaktischen, also den Datensatz betreffenden Fehler, aufwiesen.
Dieses Ergebnis bestätigt, dass ausgehende Meldungen der Krankenkassen eine hohe Qualität hinsichtlich der syntaktischen Inhalte aufweisen und die Krankenkassen-Bestandssysteme dahingehend faktisch fehlerfrei arbeiten. Das Ergebnis zeigt allerdings auch, dass das neu eingeführte Fehlerprüfungsverfahren aufgrund der fehlenden Praxisrelevanz nicht notwendig war.
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