Fällt die Befreiungsoption in der RV bei Minijobs weg?
Altersarmut geht alle an. Insofern sind Überlegungen gesamtgesellschaftlich sinnvoll, nur wenige Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht zuzulassen. Daneben ist die derzeitig mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag für Minijobber aufwendig für Arbeitgeber und Verwaltung. Zudem beträgt der Beitragsanteil des Minijobbers bei Rentenversicherungspflicht - mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten - derzeit nur zumutbare 3,9 %.
Das alles spricht eigentlich für eine generelle Rentenversicherungspflicht.
Geringe Anzahl rentenversicherungspflichtiger Minijobber
Von den seit dem 1.1.2013 aufgenommenen Minijobs sind nicht einmal ein Viertel rentenversicherungspflichtig. Mehr als 75 % der grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern in geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat sich somit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen bzw. ist kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Hierzu zählen auch die heute noch bestehenden gut 3,5 Mio. Alt-Minijobs, die bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden.
Bezogen auf alle 7 Mio. Minijobber, also auch die bereits 2012 beschäftigten, zahlen sogar kaum 14 % die vollen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
Welche Ausnahmen wären bei einem Wegfall der Befreiungsoption in der Rentenversicherung sinnvoll und was sollte sonst noch beachtet werden?
Rentner in einem Minijob
Altersvollrentner bzw. Bezieher einer vergleichbaren Pension oder Altersversorgung sind kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Dass heißt, dieser Minijobber wird auch heute schon nicht an der Beitragszahlung beteiligt; es zahlt immer nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Für die genannten Altersrentenbezieher bedarf es daher – auch zukünftig - keiner Ausnahmeregelung. Die Altersgruppe der ab 60-Jährigen stellt mit knapp 20 % den größten Anteil der Minijobber, ca. 12 % sind sogar älter als 65 Jahre. In dieser Größenordnung bewegt sich die Gruppe der Altersrentner, die einen Minijob ausüben. Für sie wird - auch zukünftig - generell keine Rentenversicherungspflicht eintreten.
Schüler in einem Minijob
Die Arbeitslosenversicherung sieht bereits heute vor, dass Schüler bei Ausübung einer Beschäftigung versicherungsfrei sind. Eine vergleichbare Regelung könnte sich auch in der Rentenversicherung bei Ausübung eines Minijobs durch einen Schüler anbieten. Der Nachweis wäre lediglich durch die Vorlage einer Schulbescheinigung beim Arbeitgeber zu erbringen.
Minijobber in Privathaushalten
Privathaushalte zahlen für Minijobber, die für sie haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen, einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 5 %. Bei Rentenversicherungspflicht müssen diese Minijobber somit einen gegenüber einem gewerblichen Minijob ungleich höheren Beitragsanteil von 13,9 % aufbringen. Aus diesem Grunde sollte Beschäftigen in Privathaushalten auch zukünftig die Möglichkeit gegeben werden, sich von der Rentenversicherungspflicht und dieser Beitragslast befreien zu lassen. Alternativ den Arbeitgeberbeitragsanteil von 5 % auf 15 % zu erhöhen bietet sich nicht an. Dies würde dem Ziel der Legalisierung von Beschäftigungen im Haushalt durch eine kostengünstige Abgabenlast widersprechen.
Wegfall der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Nach derzeitigem Recht sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Arbeitsentgelt von 175 EUR im Monat zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt jedoch immer nur seinen Pauschalbeitrag berechnet aus dem tatsächlichen Entgelt. Folge: Minijobber mit einem geringeren Entgelt müssen einen höheren Eigenanteil als die üblichen 3,9 % (bzw. 13,9 % im Privathaushalt) zahlen. Sofern zukünftig grundsätzlich keine Befreiungsmöglichkeit mehr vorgesehen ist, müsste festgelegte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entfallen.
Keine Übergangs- und Bestandsschutzregelungen
Das heutige Recht sieht unterschiedliche Regelungen für Minijobber mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1.1.2013 und nach dem 31.12.2012 vor. Zukünftig sollte mit solchen Übergangsregelungen Schluss sein, um es allen Beteiligten, insbesondere den Arbeitgebern, einfacher zu machen.
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vielen Dank für Ihren Kommentar. Sicher hätten Minijobber, die eine Nebenbeschäftigung ausüben, um ihre Einkünfte auszubessern, das Geld lieber jetzt als später in der Tasche. Und sicher sind mit den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung aus einem Minijob keine "großen Sprünge" bei der späteren Rente zu erwarten. Aber: sie wirken sich positiv im Rentenkonto aus und sind nicht verloren. Bleibt abzuwarten, wie sich die künftige Bundesregierung hierzu entscheidet!
Mit freundlichen Grüßen
Regina Berthold, Haufe Online-Redaktion