Navigationssystem im Firmenwagen bleibt steuerpflichtig

Durch eine Gesetzesänderung aus dem Frühjahr ist die Steuerbefreiung für die Nutzung betrieblicher Computer und Telekommunikationsgeräte neu gefasst und zudem auf Software ausgedehnt worden. Die Bundesregierung hat unlängst dazu Stellung genommen, welche Elektronikgeräte nunmehr begünstigt sind.

Der bisher verwendete Begriff „betriebliche Personalcomputer“ ist im Rahmen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes BGBl 2012 I S. 1030) durch „betriebliche Datenverarbeitungssysteme“ ersetzt worden. Die Steuerbefreiung kann damit nach der Gesetzesbegründung auch für neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets in Anspruch genommen werden.

Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte

Seit dieser Änderung ergibt sich aber in der Praxis vielfach die Frage, wie weit der Begriff „betriebliche Datenverarbeitungsgeräte“ auszulegen ist. Dadurch könnten sich interessante Möglichkeiten für die Entgeltgestaltung ergeben. Die Problematik war Gegenstand einer aktuellen Anfrage an die Bundesregierung.

Firmenwagen mit Navigationssystem

Eindeutig ist die Positionierung hinsichtlich des Einbaus fest installierte Navigationssysteme in Firmenwagen: Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens darf bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-/0,03%-Regelung auch weiterhin nicht um den Anteil für das Navigationsgerät gemindert werden. Nach der Rechtsprechung handelt es sich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut (BFH, Urteil v. 16.2.2005, BStBl 2005 II Seite 563).

Weitere Geräte

Gegenstand der Anfrage waren darüber hinaus folgende Geräte:

  • Smart TVs
  • Konsolen
  • Netzwerkswitches, Router, Hubs, Bridges
  • iPods
  • portable Navigationsgeräte
  • MP3-Player
  • stationäre Internetradios
  • Beamer
  • HiFi-Komponenten mit Internetanschluss
  • Spielautomaten
  • Digitalkameras
  • digitale Videocamcorder
  • E-Book-Reader
  • Gebrauchsgegenstände mit eingebauten Mikrochips

Nach der Antwort der Bundesregierung muss es sich nach wie vor um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln. Aus diesem Grund ist z. B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player, Spielautomaten etc. i.d.R. nicht steuerfrei möglich. Die Bundesregierung hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Auslegung der erweiterten Steuerbefreiungsvorschrift (begünstigte / nicht begünstigte Geräte) derzeit noch zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt wird (vgl. Bundestags-Drucksache 17/9811 v. 23.5.2012).


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