Neue Auslandsreisepauschalen ab 1. Januar 2014

Die Finanzverwaltung hat die an die Reisekostenreform 2014 angepassten Spesensätze für betrieblich oder beruflich veranlasste Auslandsreisen ab dem 1. Januar 2014 veröffentlicht.

Nach der Reisekostenreform gibt es für betrieblich bzw. beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten im Inland ab 1. Januar 2014 steuerrechtlich nur noch zwei Verpflegungspauschalen:

Für eintägige Dienstreisen über 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten gibt es jeweils 12 EUR. Bei 24-stündiger betrieblich bzw. beruflich bedingter Abwesenheit gibt es eine Pauschale von 24 EUR pro Tag, diese setzt eine mindestens dreitägige berufliche Auswärtstätigkeit voraus.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei erstatten.

Pauschbeträge 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland

Ab 2014 berechnen sich die Auslandsreisepauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen mit 120 % bzw. 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Für Tätigkeiten im Ausland gibt es demnach zukünftig ebenfalls nur noch zwei Pauschalen:

  • 80 % der Auslandstagegelder für eintägige Reisen sowie jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten;
  • 120 % der Auslandstagegelder für "eingeschlossene" Tage bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten.

(In Bezug auf die erforderliche Abwesenheitsdauer gelten dieselben Regelungen wie für Inlandsreisen.)

Die aus der o. g. Regelung resultierenden Spesensätze für die einzelnen Länder hat die Finanzverwaltung per Erlass bekannt gemacht.

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. 

Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Darüber hinaus ergeben sich Änderungen gegenüber 2013 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

  • Polen
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei
  • Amerika

Zu beachten ist in diesen Ländern, dass es jeweils abweichende (höhere) Pauschalen für Großstädte gibt.

(Vgl. BMF, Schreiben vom 11. November 2013, IV C 5 - S 2353/08/10006 :004)

Praxistipp

Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.

Pauschbeträge 2014 für Übernachtungskosten im Ausland

Die ebenfalls in der Verwaltungsanweisung enthaltenen Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 116 des BMF-Schreibens vom 30. September 2013, IV C 5 - S 2353/13/10004).

Beispiel zu den neuen Verpflegungspauschalen

Ein Mitarbeiter reist 2014 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Er fährt am Dienstag um 17 Uhr in Deutschland los, kommt um 20 Uhr in Basel an und übernachtet dort. Am Mittwoch kehrt er um 19 Uhr direkt in seine Wohnung zurück.

Ergebnis: Der Dienstag gilt als Anreisetag; unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer gilt der Verpflegungsmehraufwand für die Schweiz mit 32 EUR. Entsprechendes gilt für den Abreisetag Mittwoch - die Verpflegungspauschale beträgt ebenfalls 32 EUR.