Auslandsreisekosten 2014: Höhere Pauschalen für viele Länder
Nach der Reisekostenreform gibt es für betrieblich bzw. beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten im Inland ab 1. Januar 2014 steuerrechtlich nur noch zwei Verpflegungspauschalen:
Für eintägige Dienstreisen über 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten gibt es jeweils 12 EUR. Bei 24-stündiger betrieblich bzw. beruflich bedingter Abwesenheit gibt es eine Pauschale von 24 EUR pro Tag, diese setzt eine mindestens dreitägige berufliche Auswärtstätigkeit voraus.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei erstatten.
Pauschbeträge 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland
Ab 2014 berechnen sich die Auslandsreisepauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen mit 120 % bzw. 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Für Tätigkeiten im Ausland gibt es demnach zukünftig ebenfalls nur noch zwei Pauschalen:
- 80 % der Auslandstagegelder für eintägige Reisen sowie jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten;
- 120 % der Auslandstagegelder für "eingeschlossene" Tage bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten.
(In Bezug auf die erforderliche Abwesenheitsdauer gelten dieselben Regelungen wie für Inlandsreisen.)
Die aus der o. g. Regelung resultierenden Spesensätze für die einzelnen Länder hat die Finanzverwaltung per Erlass bekannt gemacht.
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen gegenüber 2013 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:
- Polen
- Spanien
- Südafrika
- Türkei
- Amerika
Zu beachten ist in diesen Ländern, dass es jeweils abweichende (höhere) Pauschalen für Großstädte gibt.
(Vgl. BMF, Schreiben vom 11. November 2013, IV C 5 - S 2353/08/10006 :004)
Praxistipp
Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.
Pauschbeträge 2014 für Übernachtungskosten im Ausland
Die ebenfalls in der Verwaltungsanweisung enthaltenen Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 116 des BMF-Schreibens vom 30. September 2013, IV C 5 - S 2353/13/10004).
Beispiel zu den neuen Verpflegungspauschalen
Ein Mitarbeiter reist 2014 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Er fährt am Dienstag um 17 Uhr in Deutschland los, kommt um 20 Uhr in Basel an und übernachtet dort. Am Mittwoch kehrt er um 19 Uhr direkt in seine Wohnung zurück.
Ergebnis: Der Dienstag gilt als Anreisetag; unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer gilt der Verpflegungsmehraufwand für die Schweiz mit 32 EUR. Entsprechendes gilt für den Abreisetag Mittwoch - die Verpflegungspauschale beträgt ebenfalls 32 EUR.
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Frage, nach mehrtägigem Aufenthalt in England stand Rückreise an. Abreise 08:00, England mit dem Autozug um 14:00 verlassen, Ankunft Heimadresse 24:00. Was ist an Pauschalen zu gewähren?
MfG
Peter Schenck
leider kenne ich weder die Details noch die Rahmenbedingungen Ihrer Reise.
Ich möchte Sie deshalb auf unsere News zu diesem Thema verweisen: "Anreise, Durchreise, Rückreise: Auslandsreisen richtig abrechnen".
https://www.haufe.de/personal/entgelt/auslandsreisen-2014-richtig-abrechnen_78_226916.html (Bitte Link kopieren und die Adresszeile Ihres Browsers einfügen.)
Dort finden Sie sicherlich eine Antwort auf Ihre Frage.
Freundlich grüßt Sie aus Freiburg
Die Fachredaktion Lohnsteuerrecht
Frage zum Anreisetag und Abreisetag in einem Land wo der An/Ab Flugflughafen einen anderen Tagessatz hat, als der spätere Bestimmungsort. Zum späterren Bestimmungsort wird eine zuätzliche Anreisezeit benötigt. In Summe sind es 26-28 Stunden Reisezeit.
Welche Betrag wird nun hier angesetzt? Bestimmungsort oder Flughafen?
mfg
erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.
Freundlich grüßt Sie aus Freiburg
Robert Stauder, Fachredaktion Lohnsteuerrecht
bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in der Schweiz mit Übernachtung in Deutschland ist für die Übernachtung die Inlandspauschale anzusetzen und für die Verpflegung die Auslandspauschale.
Freundliche Grüße
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
wie verhält es sich mit der Reisekostenpauschale in folgendem Fall?
Mehrtägige Auswärtstätigkeit in der Schweiz mit Übernachtung in Deutschland. (weil grenznah)
Gilt in diesem Falle der Satz der Schweiz ?
Vielen Dank im Voraus
ich habe folgenden Fall:
2 Mitarbeiter waren mehrere Tage auf einer Reise in Deutschland. Die beiden sind beide um 20h am 01.10.2014 mit dem Zug zurückgefahren.
Mitarbeiter 1 kam um 23.50 Uhr zuhause an, bekommt also für den Abreisetag die "normalen" 12 Euro Verpflegungspauschale.
Mitarbeiter 2 kam um 0.15 Uhr (02.10.2014) zuhause an, da er eine Station weiter fahren musste.
Bekommt Mitarbeiter 2 nun für den 01.10.2014 die 24 Euro (da VOLLE 24 Stunden) PLUS 12 Euro für die 15 Minuten des 02.10.2014 (Abreisetag)? Wäre doch Mitarbeiter 1 gegenüber unfair, oder?
Oder gilt auch hier das Kriterium, dass eine Übernachtung vom 01. auf 02.10.2014 vorgelegen haben muss?! Dieses Kriterium kann ich aber nirgends finden und schon gar nicht im System so eingeben.
Wäre toll, wenn mir hier jemand behilflich sein könnte. Vielen Dank und Grüße...
aus steuerrechtlicher Sicht kann der Mitarbeiter 2 für den 1. Oktober die volle und für den 2. Oktober die halbe Pauschale steuerfrei erhalten.
Ob dieses aus betrieblichen/arbeitsrechtlichen Gründen so gewollt ist, ist anhand der betriebsindividuellen Regelungen/Vereinbarungen zu prüfen. Das Steuerrecht gibt hier nur vor, was steuerfrei gezahlt werden darf. Was der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beanspruchen kann, unterliegt grundsätzlich den individuellen Regelungen.
Freundlich grüßt Sie die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
1. Mehrtägige Dienstreise, Abreisetag Rückkehr entweder bspw. 25.06.2014 24:00 Uhr oder 26.06.2014 00:00 Uhr. Welche Angabe ist hier richtig? Welcher Pauschbetrag müsste gezahlt werden. Ist der 25.06.2014 noch ein "voller Tag" und der 26.06.2014 ein Abreisetag und anteilig zu erstatten (bswp. Monaco Abreisetag 28,00 Euro)
Für die Hilfe schon mal vorab herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
welcher Pauschbetrag gezahlt werden MUSS, richtet sich grundsätzlich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
Steuerfrei gezahlt werden KANN bei einer Abwesenheit von (mindestens) 24 Stunden der volle Tagessatz des jeweiligen Landes. Bei einer Ankunft um Punkt 24:00:00 Uhr ist m. E. eine (mindestens) 24 stündige Abwesenheit gegeben.
Der Ankunftszeitpunkt "Dienstag, 24:00:00 Uhr" enspricht m. E. exakt dem Ankunftszeitpunkt "Mitwoch, 00:00:00 Uhr". M. E. entsteht durch die bloße unterschiedliche Bezeichnung kein weiterer Reisetag.
Freundlich grüßt die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
unser Mitarbeiter war für 3 Tage im Ausland. Er ist am Abreisetag jedoch erst nach 0:00 Uhr zu Hause angekommen. Ist in diesem Fall für den Abreisetag der volle Verpflegungsmehraufwand (für 24 Stunden) zu berücksichtigen? Und wie verhält es sich mit der Zeit zwischen 0:00 und 2:00 Uhr (Ankunftszeit zu Hause)?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße
K. Schulte
leider ist Ihre zweite Frage nicht beantwortet worden.
Haben Sie dazu evtl. anderweitig eine Antwort bekommen?
Würde mich brennend interessieren.
Gruß
für den Rückreisetag ist grundsätzlich auf den letzten Tätigkeitsort im Ausland abzustellen. Für den Rückreisetag gibt es keine Mindestabwesenheitszeit; steuerlich ist für diesen Tag nicht die volle Verpflegungspauschale zu gewähren, sondern die entsprechende Pauschale für An-/Abreisetage.
Freundlich grüßt die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
wenn Mitarbeiter nach einer Dienstreise mit Hotelübernachtung im Ausland der Reisekostenabrechnung keine Rechnung beifügen, dürfen die Mitarbeiter vom Arbeitgeber den Pauschbetrag für Übernachtungskosten verlangen? Laut unserer Dienstreiseordnung muss immer ein Rechnungsbeleg für Übernachtungskosten (ausgestellt auf unser Unternehmen) vorliegen, dass die Übernachtungskosten von uns übernommen werden. Darf ein Mitarbeiter bestimmen, dass wir ihm en Pauschbetrag für Übernachtungskosten erstatten? Wir sind der Meinung, dass wir als Unternehmen entscheiden, ob wir Pauschbeträge erstatten. Wenn ein Mitarbeiter also der Reisekostenabrechnung keine Rechnung beifügt, lehen wir eine Erstattung ab. Ist das so gesetzeskonform?
das (steuerliche) Reisekostenrecht kennt keinen eigenen Paragrafen, der einen arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch regelt. Der Mitarbeiter kann sich aber zum Beispiel auf das Bürgerliche Gesetzbuch berufen.
Zunächst muss also ein Blick auf die arbeitsrechtlichen Regeln geworfen werden, denn hier entschiedet es sich, ob überhaupt ein Anspruch auf Erstattung besteht. Das lohnsteuerrechtliche Reisekostenrecht regelt dann nur noch das "Wie" - nämlich die steuerliche Behandlung bereits bestehender Erstattungsansprüche.
Ist in Ihren Reiserichtlinien geregelt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt werden muss, hat der Mitarbeiter meines Erachtens auch nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn er eine entsprechende Rechnung vorlegt.
Freundlich grüßt Sie die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
Wie ist der Begriff "Ortszeit" definiert?
Ist Ortszeit die loakle Zeit im Inland (also Deutschland als Abreiseort) oder ist Ortszeit die lokale Zeit am Zielort im Ausland?
Ortszeit ist die Zeit des erreichten Ortes.
Freundlich grüßt Sie die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
ich habe hier mal eine Frage zum Anreisetag bei mehrtägiger Flug-Auslandsreise: Wie verhält es sich, wenn man am Anreisetag um Mitternacht im Flugzeug sitzt, es gibt die Formulierung: Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. -- d.h. ist muss ich feststellen, wo das Flugzeug um 24:00 Uhr war, welche Ortszeit gilt hier?
Viele Grüße
C. Schröder
zum besseren Verständnis habe ich im obigen Beispiel die Ankunftszeit in Basel/Schweiz ergänzt.
Bei einer Ankunft nach 24 Uhr wäre für den Anreisetag die inländische Verpflegungspauschale maßgeblich.
Eine ausführliche Darstellung des neuen steuerlichen Reisekostenrechts bietet die Ihnen die Broschüre "Reisekosten 2014". Sie finden diese in unserem Shop unter http://shop.haufe.de/reisekosten-tabellen.
Freundlich grüßt Sie die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
d.h. entgegen ihrem Beispiel mit der Schweiz gilt hier Deutschland für den 1. Tag? In Ihrem Beispiel ist leider nicht ersichtlich ob der Reisende vor oder nach 24:00 Uhr ankommt, bzw. ankommen muss, damit die schweizer Pauschale auch am 1. Tag gilt.
Vielen Dank
C. Schröder
bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet. Zwischenlandungen bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt.
Freundlich grüßt Sie die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
kommen die Pauschbeträge 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen zum Ansatz oder
die 80 bzw. 120% laut o. g. Angaben?
Da bin ich doch verunsichert, allerdings fand ich dieses 80/120%-Verfahren nur bei 'Haufe.de'!?
Ein Versehen? Oder verstehe ich da was falsch??
Vielen Dank vorab,
die maßgeblichen Pauschbeträge 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland finden Sie auf dem Haufe Personal Office unter folgendem Link:
http://products.haufe.de/T30LoginModul?productId=PI78&orderId=A04250VJ01&target=/PI78/HI5497963
Die für Reisetage 2014 in den einzelnen Ländern geltenden Auslandsreisekostensätze können Sie aus dieser Tabelle entnehmen.
Freundlich grüßt Sie die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht
und danke für Ihre Nachfrage: Die Auslandsreisepauschalen 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen berechnen sich mit 120 % bzw. 80 % des Ausgangswertes nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).
Beispielsweise beträgt der Ausgangswert 2014 nach BRKG für "Afghanistan" = 25 EUR. Hieraus berechnet sich die volle Tagespauschale für Afghanistan mit 30 EUR (= 25 EUR x 120 %) und die Pauschale für An- und Abreisetage mit 20 EUR (= 25 EUR x 80 %).
Freundlich grüßt Sie die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht