Mehr Arbeit durch neue Meldepflicht in der SV bei Arbeitsplatzwechsel?
Wechselt der Arbeitnehmer in einen Betriebsteil mit eigener Betriebsnummer, hat der Arbeitgeber dies mit einer Ab- und Anmeldung zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels anzuzeigen. So steht es eindeutig in § 12 DEÜV in der Fassung des 5. SGB IV-Änderungsgesetzes. Geplant war dies nicht. Die Vorschrift sollte aus dem Gesetzesentwurf eigentlich wieder verschwinden, um sie etwas zielgenauer zu formulieren. Nun steht sie im Bundesgesetzblatt und sorgt für Unruhe.
Meldepflicht in der SV bei Wechsel in Filiale mit eigener Betriebsnummer
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 5. SGB IV-Änderungsgesetz war in § 28a SGB IV ein neuer Meldetatbestand geplant. Dieser Paragraf ist die Vorschrift, die alles rund um die Arbeitgebermeldepflichten regelt. Alle Arbeitgeber, die mehrere Filialen mit einer eigenen Betriebsnummer besitzen, sollen fortan Meldungen abgeben, wenn Arbeitnehmer zwischen den Filialen wechseln.
In § 12 DEÜV wurde nun mit dem Gesetzentwurf neu und ergänzend geregelt, wonach der Wechsel des Arbeitsplatzes mit einer Ab- und Anmeldung anzuzeigen ist.
Hintergrund sind die mit dem Arbeitsplatzwechsel verbundenen unterschiedlichen Betriebsnummern in den Meldungen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt seine Tätigkeit in der Filiale in München auf und wechselt vier Monate danach in die Filiale nach Würzburg. In diesem Fall enthält die Anmeldung die Betriebsnummer der Filiale in München, die Jahresmeldung hingegen die Betriebsnummer der Filiale in Würzburg.
Mehraufwand durch neue SV Meldung für Großbetriebe und Mittelstand
Betroffen von der Neuregelung sind alle Arbeitgeber mit mehreren Filialen mit eigener Betriebsnummer. Je mehr Filialen, desto größer der Aufwand. Für Bäckereien, Discounterketten, Drogerie- und Baumärkte sowie Banken und Versicherungen, die ein bundesweites Netz an Filialen vorhalten, ein enormer Mehraufwand in der Entgeltabrechnung.
Aber auch im Mittelstand dürfte die Freude groß sein, wenn der Arbeitnehmer für vier Tage in einer anderen Filiale aushilft und deshalb Meldungen abzugeben sind. Viele Fragen dürften entstehen, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer an einem Tag in mehreren Filialen tätig ist.
Zusätzliche SV Meldung keine Forderung der Krankenkassen
Viele werden sich fragen: Handelt es sich hier um eine Forderung der Krankenkassen? Klare Antwort: Mitnichten! Krankenkassen können mit unterjährigen Wechseln durch entsprechende Verknüpfungen in den Beständen grundsätzlich umgehen, auch wenn dies im Einzelfall einen manuellen Mehraufwand bedeutet.
Nur eine der Regelungen zur neuen Meldepflicht wurde gestrichen
Kurz vor Toresschluss hat man die Neuregelung wieder aus dem Gesetz herausnehmen wollen. Leider ist dies nur im § 28a SGB IV vollzogen worden; die entsprechende Regelung im § 12 DEÜV hingegen blieb.
Diese Regelung sorgt für Irritationen in der Fläche. Einzelne Krankenkassen fordern bereits entsprechende Ab- und Anmeldungen – schließlich steht die Meldepflicht im Gesetz.
Wichtig: Nun haben sich BMAS und GKV-Spitzenverband darauf verständigt, zunächst davon Abstand zu nehmen, derartige Meldungen von Arbeitgebern zu fordern. Im Ergebnis können Arbeitgeber die neue Meldepflicht ignorieren.
Neuer SV-Meldegrund ist nicht vom Tisch
Der neue Meldetatbestand "Arbeitsplatzwechsel" soll in einem kommenden Gesetzgebungsverfahren konkreter ausgestaltet werden. Das Thema ist also noch nicht vom Tisch.
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