Spesen
Unter Nr. 20 sind grds. die steuerfreien Verpflegungszuschüsse (wenn entsprechende Eintragungen im Lohnkonto bestehen, vgl. BMF-Schreiben vom 27.1.2004, BStBl 2004 I S. 173) und die steuerfreien geldwerten Vorteile aus einer Mahlzeitengestellung (tatsächlicher Wert der Mahlzeit) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Bei Anwendung des Sachbezugswerts haben die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss (vgl. R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2011).
Ausländische Sozialversicherungsträger
Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nr. 22 a) und Nr. 23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Unter Nr. 24 ist der Teilbetrag zu bescheinigen, der auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze sind für den Veranlagungszeitraum 2012 durch gesondertes BMF-Schreiben v. 26.1.2012, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001, bekannt gegeben worden
Freiwillige Krankenversicherung
Bei freiwillig versicherten Mitarbeitern ist unter Nr. 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen. In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nr. 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nr. 24 zu bescheinigen.
Kurzarbeiter
Nicht in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Mitarbeitern. Daher sind bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auch keine Arbeitgeberbeiträge für Kurzarbeitergeld zu bescheinigen. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers bei freiwillig oder privat versicherten Arbeitnehmern sind auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld unter Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung 2012 zu bescheinigen (vgl. auch BMF, Pressemitteilung v. 7.2.2012)
Vorsorgepauschale
Unter Nr. 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. Monatsbeitrag 500 EUR, Beschäftigungsdauer 3 Monate, Bescheinigung 1.500 EUR) Wurde beim Lohnsteuerabzug die sog. Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen), ist auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Mindestvorsorgepauschale für 2 Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale).
BMF, Schreiben v. 22.8.2011, IV C 5 - S 2378/09/10006