Pauschalierungsmöglichkeit für Fahrtkostenzuschüsse
Die Zahl der Fernpendler ist in Deutschland in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Im Jahr 2013 hatten 1,2 Millionen Beschäftigte einen einfachen Arbeitsweg von mehr als 150 Kilometern. 2003 lag die Zahl der Fernpendler noch bei 1 Million. Die durchschnittliche Länge aller Arbeitswege ist von 15,5 Kilometern im Jahr 2003 auf 16,6 Kilometer 2013 gestiegen. Das ergab eine Ende November veröffentlichte Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).
Pauschalbesteuerung
In vielen Fällen gewährt der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse. Dabei gibt es folgendes zu beachten: Der Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Mitarbeiters zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem niedrigen Pauschsteuersatz von 15 % erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Darunter fallen beispielsweise vom Arbeitgeber gestellte Job-Tickets. Die Pauschalierung ist ebenfalls anwendbar auf Barzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Pauschalierung ist bei Fahrten mit dem eigenen Pkw begrenzt auf die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (also nur einfach für Hin- und Rückfahrt). Sie führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen und wird auf die als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben des Mitarbeiters angerechnet.
Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Die Fahrtkostenzuschüsse werden aber nur dann begünstigt behandelt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neueren Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 19.09.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11) bereits als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (BMF-Schreiben vom 22.5.2013, BStBl 2013 I S. 728). Die Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter arbeitsvertraglich einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Achtung: Werden hingegen unbefristete Arbeitsverträge geändert bzw. Änderungskündigungen ausgesprochen ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nicht erfüllt, da durch die im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen Änderungsverträge arbeitsrechtlich geschuldeter Arbeitslohn lediglich umgewandelt wird.
Hinweis: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist für die Pauschalierung ein Antrag oder eine Genehmigung durch das Finanzamt nicht erforderlich. Das Wahlrecht wird vielmehr durch die Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt (BFH-Urteil vom 24.09.2015, VI R 69/14, veröffentlicht am 2.2.2015).
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