Eigener Hausstand bei den Eltern möglich
Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Mitarbeiter wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder alternativ vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält z. B., wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung mitzubestimmen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs kann bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen (im Streitfall 52-jährigen) Kind regelmäßig vermutet werden, dass
- es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt,
- hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist,
- das erwachsene Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und
- ihm dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2013, Aktenzeichen VI R 10/13)
Ab 2014: Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung |
Die positive Rechtsauffassung des Bundesfinanzhof ist für Lohnzahlungszeiträume ab 2014 durch die steuerliche Reisekostenreform 2014 überholt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt seit 1. Januar 2014 eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung voraus (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Es genügt daher ab 2014 nicht mehr, wenn der Mitarbeiter z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei älteren "Kindern", die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. |
Vereinfachungsregelung für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann bei Mitarbeitern in den Steuerklassen III, IV oder V unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
Bei anderen Mitarbeitern (Steuerklassen I, II oder VI) darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
8.6341
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
7.866
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
6.465
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
6.332
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
6.285
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
5.904
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
5.476
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.24840
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
4.7266
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
4.30611
-
Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA
20.11.2024
-
Die 183-Tage-Regelung
20.11.2024
-
Wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens
20.11.2024
-
Arbeitslohnaufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren
20.11.2024
-
Geplantes Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen
20.11.2024
-
Die neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2025
19.11.2024
-
Kleinere Geschenke als Sachbezug bis zu 50 Euro steuerfrei
18.11.2024
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
18.11.2024
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
18.11.2024
-
Geschenke und Aufmerksamkeiten: Grenze für Streuwerbeartikel
18.11.2024