Eigener Hausstand bei den Eltern möglich
Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Mitarbeiter wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder alternativ vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält z. B., wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung mitzubestimmen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs kann bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen (im Streitfall 52-jährigen) Kind regelmäßig vermutet werden, dass
- es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt,
- hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist,
- das erwachsene Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und
- ihm dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2013, Aktenzeichen VI R 10/13)
Ab 2014: Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung |
Die positive Rechtsauffassung des Bundesfinanzhof ist für Lohnzahlungszeiträume ab 2014 durch die steuerliche Reisekostenreform 2014 überholt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt seit 1. Januar 2014 eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung voraus (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Es genügt daher ab 2014 nicht mehr, wenn der Mitarbeiter z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei älteren "Kindern", die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. |
Vereinfachungsregelung für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann bei Mitarbeitern in den Steuerklassen III, IV oder V unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
Bei anderen Mitarbeitern (Steuerklassen I, II oder VI) darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
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