Bundesfinanzministerium bestätigt Steuerfreiheit der Sammelbeförderung
Sammelbeförderung ist definiert als eine durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Mitarbeiter; sie darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen. Das Vorliegen einer Sammelbeförderung bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Die unentgeltliche oder verbilligte Sammel-beförderung eines Mitarbeiters zwischen Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel ist steuerfrei nach § 3 Nummer 32 EStG.
Anforderungen an die steuerfreie Sammelbeförderung
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zudem, dass die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Mitarbeiters notwendig ist. Das ist der Fall, wenn
- die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder
- für den Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter erforderlich ist. (Vergleiche R 3.32 LStR.)
Streichung in Lohnsteuerrichtlinien führte zu Unklarheit
Mit den Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 wurde in R 3.32 LStR die Nummer 2 "Sammelbeförderung für Arbeitnehmer die an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden" gestrichen. Dies führte zu Unklarheiten darüber, ob Fahrten im Rahmen von einer Sammelbeförderung vom Betrieb zu wechselnden Baustellen nicht mehr steuerbefreit sind.
Die Finanzverwaltung hat auf Verbandsanfrage hin klargestellt, dass die Streichung lediglich eine redaktionelle Folgeänderung sei. Die Steuerfreiheit der Sammel-beförderung von Mitarbeitern ohne erste Tätigkeitsstätte wird nunmehr von einer anderen Steuerbefreiungsvorschrift erfasst: § 3 Nummer 16 EStG - und nicht mehr § 3 Nummer 32 EStG. In Nummer 16 des § 3 EStG ist der steuerfreie Reisekostenersatz geregelt.
Bescheinigungspflicht "Großbuchstabe F" fällt weg
Erfolgt eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Mitarbeiters zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, muss in der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich der Großbuchstabe F bescheinigt werden. Da die Steuerfreiheit der Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit oder Einsatz in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet nicht mehr unter § 3 Nummer 32 EStG fällt, erübrigt sich auch die Bescheinigung des Großbuchstabens F.
Hinweis: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19. Mai 2015 bezüglich Bestätigung der Rechtsansichten zum steuerlichen Reisekostenrecht 2014, Aktenzeichen IV C 5 - S-2353 / 15 / 10002.
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