Reisekosten: Reisekosten bei Erkrankung auf Dienstreise

In Rechtsprechung und Literatur finden sich nur wenige Hinweise wie im Fall einer Erkrankung mit den steuerlichen Spesen zu verfahren ist. Wir versuchen nachfolgend eine Aufklärung.

Tritt ein Mitarbeiter eine Dienstreise wegen Krankheit erst gar nicht an, können keine steuerfreien Spesen gewährt werden. Bei verspätetem Beginn der Dienstreise bzw. vorzeitiger Rückkehr entfällt zumindest für diese Tage die steuerfreie Arbeitgebererstattung von Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

"Berufliche Veranlassung" als Indiz

Schwieriger wird es, wenn ein Mitarbeiter auf einer mehrtägigen Dienstreise zwischen­durch erkrankt und die Reise später fortführt. Beispielsweise bei akuten Magenbeschwerden könnte eine Fortsetzung der Reise nach einem oder mehreren Tagen möglich sein. Das steuerliche Reisekostenrecht stellt auf die berufliche Veranlassung einer Dienstreise bzw. Auswärtstätigkeit ab. Ob die Krankheits-Zwischentage beruflich veranlasst sind, ist nicht abschließend geklärt.

Ein Hinweis findet sich bei der sog. 183-Tage-Regelung in Auslandsfällen: Alle Krankheitstage zählen bei einer Anwesenheit im Tätigkeitsstaat zur Auslandstätigkeit, also wie Arbeitstage. Demnach könnten auch während der Krankheitstage auf Reisen weiterhin Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.

An Fahrtkosten und/oder Flugkosten ändert sich in den vorstehenden Fällen regelmäßig wenig, so dass eine steuerfreie Erstattung weiterhin problemfrei möglich ist.

Steuerfreie Erstattung der Krankheitskosten

Wichtig ist aber darüber hinaus die Behandlung der Krankheitskosten. Im Inland werden diese regelmäßig von der Krankenkasse übernommen. Schwieriger wird es im Ausland:

Erkrankt ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer auf einer Dienstreise, kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erstattung höherer Kosten für die Auslandsbehandlung verlangen (vgl. § 17 SGB V). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen Auslands- und Inlandskrankheitskosten wegen der von ihm veranlassten Entsendung seines Arbeitnehmers ins Ausland zu tragen. Diese Erstattung bleibt steuer- und beitragsfrei.

Besonders akut wird das Problem, wenn der Mitarbeiter auf der Reise in ein Krankenhaus muss. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch hier Krankheits-Mehrkosten erstatten.

Kein Spesenanspruch bei Krankenhausaufenthalt

Kritisch wird es aber mit dem Spesenanspruch im Krankenhaus. Eine Rechtsverordnung zum Bundesreisekostengesetz regelt, dass bei Aufnahme in ein Krankenhaus für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes kein Tagegeld und kein Übernachtungsgeld gewährt werden. Die Vorschrift gilt zwar nur im öffentlichen Dienst, es spricht jedoch viel dafür, auch in der privaten Wirtschaft entsprechend zu verfahren.


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