Sachbezugsfreigrenze gilt doch für Versicherungen
Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern – die sogenannte Zukunftssicherung.
Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende Zukunftssicherung bleiben insbesondere bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Darüberhinausgehende Leistungen wie z. B. für eine private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung können jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Freigrenze anwendbar?
In der Praxis ist die Frage umstritten, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) anzuwenden ist. Die Verwaltung behandelt diese Beiträge als nicht begünstigen Barlohn (BMF-Schreiben vom 10.10.2013, BStBl 2013 I S. 1301). Sie sieht sich daran auch nicht durch das BFH-Urteil vom 14.04.2011 (BStBl II, 767) gehindert. Der BFH hatte entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.
Versicherungen für die Mitarbeiter
Im aktuellen Urteilsfall schloss der Arbeitgeber für die Mitarbeiter des Unternehmens Zusatzkrankenversicherungen für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Auf den Versicherungsschutz des betroffenen Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i.H.v. insgesamt 36 Euro, die der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigte. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte der Mitarbeiter aber, die Beiträge als Sachlohn zu behandeln und die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das Finanzgericht hat der deswegen erhobenen Klage aber stattgegeben und begründet das u. a. mit der vorstehenden Rechtsprechung des BFH. Der (Nichtanwendungs-)Erlass der Verwaltung ist nämlich für die Gerichte nicht bindend. Die Verwaltung hat allerdings gegen das Urteil Revision eingelegt.
Lohnsteuerhaftung vermeiden
Das vorliegende Verfahren zeigt auch einen praktikablen Umsetzungsweg auf. Bei der derzeit vorliegenden Unsicherheit sollte der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Lohnsteuerhaftung (§ 42d EStG) zunächst der Verwaltungsmeinung folgen und Lohnsteuer einbehalten. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin haben dann im Rahmen ihrer Steuererklärung die Möglichkeit, gegen einen die Steuerbefreiung ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Verfahrensruhe (§ 363 AO) zu beantragen.
Hinweis: FG Sachsen Urteil vom 16.03.2016 - 2 K 192/16.
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