Einzugsstellen verschonen von Unwettern betroffene Arbeitgeber
Unabwendbare Ereignisse, wie z. B. Unwetter mit Blitzeinschlägen und Hochwasser, können die fristgerechte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erschweren. Wenn Arbeitgeber dies frühzeitig erkennen, sind sie mit einem Stundungsantrag bei der Einzugsstelle gut beraten. Die Einzugsstellen werden aufgrund der speziellen Situation auf besondere Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Stundung verzichten und auch keine Stundungszinsen berechnen.
Betroffenheit von Unwetterschäden nachweisen
Die Einzugsstelle kann nicht erkennen, ob bei einem Arbeitgeber - aktuell z. B. durch die schweren Unwetter - ein unabwendbares Ereignis aufgrund dieser Naturkatastrophe vorliegt. Sie erkennt nicht, was ihn an der rechtzeitigen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge hindert. Allein die Postleitzahl ist kein Indiz hierfür. Deshalb ist die Betroffenheit der Einzugsstelle vom Arbeitgeber nachzuweisen, in dem er beispielsweise eines der folgenden Dokumente einreicht:
- Eine entsprechende Bestätigung der Gemeinde.
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind.
- Eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung.
Stundungsantrag bei Unwetterschäden frühzeitig stellen
Die Prozesse bei den Einzugsstellen zur Feststellung der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den Arbeitgeber sind elektronisch gesteuert. Für nicht rechtzeitig gezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden - ohne Zutun eines Kassenmitarbeiters - systemseitig Säumniszuschläge erhoben. Darüber hinaus werden ausstehende Beiträge gemahnt und Mahngebühren festgesetzt. Nur Arbeitgeber, die rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin einen Antrag auf Stundung der Beiträge stellen, sind von diesen Maßnahmen ausgenommen. Hier finden Sie ein Muster für einen Stundungsantrag.
Erlass von Säumniszuschläge und Mahngebühren
Arbeitgeber, die erst nach Fälligkeit der Beiträge Zahlungsprobleme melden, können auch im Nachhinein den Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren beantragen. Dem Antrag wird durch die Einzugsstelle entsprochen, wenn die Einziehung der aufgelaufenen Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist. Arbeitgeber erfüllen diese Voraussetzung, wenn sie "nicht unerheblich" von einer Naturkatastrophe betroffen sind.
Hinweis: Die genannten Regelungen zu Stundung und Erlass, um Säumniszuschlag oder Mahngebühr zu vermeiden, gelten auch für die "sonstigen Beitragszahler" in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu zählen z. B. freiwillig versicherte Selbstständige und Rentner.
SEPA-Basislastschriftmandat sichert den fristgerechten Beitragseinzug
Bei Arbeitgebern, die der Einzugsstelle ein SEPA-Basislastschriftmandat zum Einzug der Sozialabgaben erteilt haben, wird der fristgerechte Einzug zum Fälligkeitstermin durch die Einzugsstelle sichergestellt. Die Höhe der zu zahlenden Abgaben muss der Arbeitgeber jeden Kalendermonat 2 Arbeitstage vor Fälligkeit durch Übermittlung eines Beitragsnachweis-Datensatzes anzeigen. Bei Arbeitgebern, die aufgrund der Unwetterschäden – konkret "eines unabwendbaren Ereignisses" daran gehindert waren, wird die Höhe der zu zahlenden Abgaben von der Einzugsstelle geschätzt und eingezogen. Hierbei orientiert sich die Einzugsstelle in der Regel an der Höhe der vom Arbeitgeber angezeigten Sollstellung des Vormonats.
Wichtig: Der Beitragsnachweis muss später vom Arbeitgeber nachgereicht bzw. übermittelt werden. Eventuelle Über- oder Unterzahlungen werden in diesem Fall mit der laufenden Beitragszahlung verrechnet.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
8.6341
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
7.866
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
6.465
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
6.332
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
6.285
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
5.904
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
5.476
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.24840
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
4.7266
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
4.30611
-
Lohnsteuer-Ermäßigung 2025: Freibetrag jetzt beantragen
21.11.2024
-
Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA
20.11.2024
-
Die 183-Tage-Regelung
20.11.2024
-
Wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens
20.11.2024
-
Arbeitslohnaufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren
20.11.2024
-
Geplantes Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen
20.11.2024
-
Die neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2025
19.11.2024
-
Kleinere Geschenke als Sachbezug bis zu 50 Euro steuerfrei
18.11.2024
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
18.11.2024
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
18.11.2024