Sind Mitarbeiteraktien als Arbeitslohn anzusehen?

Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber oder von einem Dritten kann zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Mitarbeiter "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird. Für die Wertermittlung ist der Kaufzeitpunkt und nicht der Zufluss entscheidend.

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Arbeitgeberunternehmen stellt für die Mitarbeiter regelmäßig einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.

 

In einem aktuellen Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) war jedoch streitig, ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Fall wies vor allem zwei Besonderheiten auf. Zum einen wurden die Aktien vom Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzenden der Arbeitgeber-AG veräußert (also nicht vom Arbeitgeber selbst) und zum anderen war der Erwerber nicht der Mitarbeiter selbst, sondern dessen Ehefrau. Es ging also um einen Vorteil von einem Dritten an eine Dritte.

 

In seinem Urteil macht der BFH folgende Vorgaben:

Arbeitslohn von Dritten

Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

 

Hinweis:

Dieser Teil der Entscheidung entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung (zuletzt BFH, Urteil v. 18.10.2012 - VI R 64/11, DB 2012 S. 2433 sowie Urteil v. 28.02.2013 - VI R 58/11, BStBl 2013 II S. 642). Im ersten Fall hatte eine Fremdfirma im Rahmen eines von ihr initiierten "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms" an die Mitarbeiter eines Krankenhauses Apothekenartikel aller Art mit Nachlass verkauft. Der BFH hat in diesem, bis heute von der Finanzverwaltung nicht veröffentlichten Urteil, jedoch Arbeitslohn von Dritter Seite verneint. Er begründet das damit, dass der Rabatt kein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat. Im zweiten Fall hatten Mitar­beiter eine Zuwendung von einem bisher verbundenen Unternehmen erhalten. Der BFH hat Arbeitslohn von Dritter Seite bejaht. Dieser Fall ähnelt dem jetzigen Urteilsfall, in der Praxis dürfte jedoch die Fallkonstellation des Krankenhauses öfter anzutreffen sein.

 

Zuwendung an Dritte

Auch Zahlungen an einen Dritten können als steuerbare Einnahme des Mitarbeiters zu beurteilen sein. Eine Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten, beispielsweise einen Familienangehörigen, ein Vorteil für geleistete Dienste zugewendet wird. Das Finanzgericht muss im Urteilsfall im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der verbilligte Erwerb der Aktien durch das Dienstverhältnis veranlasst ist oder auf einer anderen z.B. persönlichen Beziehung beruht.

 

Höhe des Arbeitslohns bei Aktien

Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt ist nach dem neuen Urteil anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien ist hingegen un­beachtlich. Dies hatte die Finanzverwaltung bisher anders gesehen

 

Nur soweit der Wert der Aktien am Tag des Vertragsschlusses den Kaufpreis übersteigt, liegt ein lohnsteuerlicher Vorteil vor. Dieser ist mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bestimmen. Je nachdem, ob die Anteile börsennotiert sind oder nicht, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen oder mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen.

BFH, Urteil v. 07.05.2014 - VI R 73/12

 

Tipp:

Geldwerte Vorteile aus der unentgeltliche oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen bleiben bis zu einem Freibetrag von 360 EUR jährlich unter weiteren Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 19a EStG).

 


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