Das statistische Bundesamt hat im Auftrag des Normenkontrollrats vier verschiedene Modelle als optionale Ergänzung zur heutigen Regelung über die Beitragsfälligkeit untersucht (siehe 1. Serienteil). Favorisiert wurde das Modell „Ausweitung des erleichterten Beitragsberechnungsverfahrens auf alle Betriebe“. Wir stellen dieses Modell detaillierter vor.
Was soll sich mit dem Beitragsberechnungsverfahren konkret ändern?
Zukünftig sollen alle Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat vorerst in Höhe des Vormonats zu zahlen. Heute dürfen Arbeitgeber dieses Verfahren aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur dann nutzen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile erforderlich werden. Nachdem am Monatsende die endgültige Entgeltabrechnung vorliegt, wird die tatsächliche Beitragsschuld ermittelt und die Differenz zum gezahlten Beitrag im Folgemonat verrechnet.
Künftige Zahlungsvarianten
Künftig wird es deshalb die zwei folgenden Varianten der Beitragszahlung geben:
- Die Höhe der gemeldeten und gezahlten Beiträge entspricht der Höhe der bis Ende des Monats tatsächlich anfallenden Beiträge. Dies betrifft Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern monatlich gleichbleibende Arbeitsentgelte zahlen und denen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat bis zum fünftletzten Bankarbeitstag bereits bekannt ist.
- Die Höhe der gemeldeten und gezahlten Beiträge entspricht der Beitragshöhe des Vormonats. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem aufgrund der Entgeltabrechnung tatsächlich zu zahlenden Beitrag wird mit der Beitragszahlung im Folgemonat verrechnet. Betroffen hiervon sind Arbeitgeber, die monatlich schwankende Arbeitsentgelte oder veränderliche Entgeltbestandteile zahlen und denen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat nicht am fünftletzten Bankarbeitstag bekannt ist.
Unternehmer und Steuerberater erkennen keine nennenswerten Vorteile
Unternehmen und Steuerberater betrachten die Alternativregelung eher ambivalent. Es wird zwar eine Entlastung in der Bearbeitung gesehen, weil der Schätzvorgang entfällt. Allerdings war dies in der Vergangenheit bereits gängige Praxis, weil die Höhe der Beitragssumme des Vormonats als Richtwert für den laufenden Beitragsmonat berücksichtigt wurde. Die Legalisierung dieser Vorgehensweise wird daher begrüßt. Allerdings wird kritisiert, dass die Alternative keine wesentlichen Verbesserungen gegenüber der aktuellen gesetzlichen Regelung schafft und die Übernahme des Vormonatswerts nicht in jedem Fall geeignet ist, da dieser von Monat zu Monat deutlich schwanken kann.
Einzugsstellen akzeptieren das Modell
Die Regelung stößt bei den Einzugsstellen auf Akzeptanz. Allerdings sehen sie darin keine wesentliche bürokratische Entlastung. Eine Änderung im eigenen Erfüllungsaufwand wird nicht erwartet, da es das heutige Verfahren bereits vorsieht.
Bewertung der Alternativregelung
Der größte Vorteil besteht für Entgeltabrechner darin, dass sie nicht mehr fünf Arbeitstage vor Monatsende gezwungen wären, die Höhe der aufgrund der Entgeltabrechnung zu zahlenden Beiträge zu schätzen. Besondere Nachteile lassen sich für keine der beteiligten Parteien erkennen.
Fazit der Gutachter
Die Ausdehnung der Vereinfachungsregelung auf alle Unternehmen, die heute schätzen müssen, entlastet die Wirtschaft um 64 Millionen Euro jährlich. Grundsätzlich könnte das laufende Entlastungpotenzial noch größer ausfallen, wenn sich ein möglicher geringerer Aufwand der Dienstleister in niedrigeren Kosten für die Mandanten niederschlagen würde. Eine Rückkehr zur alten Fälligkeitsregelung vor 2006 würde die Wirtschaft nur unwesentlich mehr entlasten. Entscheidend für das Votum ist somit, dass kaum Umstellungsaufwand erforderlich ist und die Liquidität der Sozialversicherungsträger nicht gefährdet wird.
Aufnahme ins Zweite Bürokratieentlastungsgesetz
Das BMAS möchte die Chance zum Bürokratieabbau auch bei dem viel diskutierten Thema Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ergreifen und wird die Öffnung des erleichterten Beitragsberechnungsverfahrens zeitnah umzusetzen.
Dies soll bereits im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie geschehen. Ein erster Referentenentwurf des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz liegt bereits vor.
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