Sozialversicherungsschutz gilt auch bei unbezahltem Urlaub

Die Regelungen der Sozialversicherung sehen auch für Tage ohne Entgelt­zahlung vor, dass die sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung weiter besteht. Dies gilt aber nicht unbegrenzt.

Arbeitnehmer unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Dies setzt grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Idealtypischerweise steht der Entgeltzahlung eine Arbeitsleistung gegenüber. Aber auch bei klassischen Arbeitsbefreiungen, wie z. B. wegen Urlaubs oder an Feiertagen ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vorgesehen. Arbeitsunter­brechungen ohne Fortzahlung der Bezüge sind im Arbeitsalltag eher selten. In der Regel sind sie in der Person des Arbeitnehmers begründet. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber zum Schutz des Arbeitnehmers die vorübergehende Fortsetzung der Beschäf­tigung vor. Getrickste Verlängerungen der unentgeltlichen Unterbrechung sind unerwünscht.

Beschäftigung begründet Sozialversicherungsschutz

Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungs­pflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Dies gilt gleichermaßen auch für 450-Euro-Minijobs in Bezug auf die Rentenversicherung. Dies setzt aber voraus, dass der Minijobber nicht die Befreiung von der Rentenversicherungs­pflicht beantragt. Eine sozialversicherungs­rechtlich relevante Beschäftigung funktioniert somit in aller Regel nach dem Prinzip Arbeitsleistung gegen Entgelt. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Vorübergehende Unterbrechungen der Arbeit für eine relativ kurze Zeit sind unkritisch für die durchgehende Annahme einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist.

Monatsfrist bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung

Nach dem Sozialgesetzbuch bleibt das Beschäftigungsverhältnis auch in Fällen der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat bestehen. Sie wird dann so behandelt, als wenn Arbeitsentgelt gezahlt worden wäre. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigungen, also auch für einen 450-Euro-Minijob. Sie bewirkt, dass das Versiche­rungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver­sicherung für diesen Zeitraum bestehen bleibt. Im Falle eines rentenver­sicherungspflichtigen 450-Euro-Minijobs bedeutet das, dass der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitrags­monat für die Wartezeit erwirbt.

Gründe für unbezahlte Arbeitsunterbrechungen

Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlungen können sich z. B. aufgrund eines unbezahl­ten Urlaub, eines Streiks oder der Aussperrung ergeben. Darüber hinaus können sich bei einem 450-Euro-Minijob Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung ergeben, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig ist. Anders als bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ergibt sich in diesen Fällen keine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Bezuges von Krankengeld. Vielmehr besteht die Beschäftigung gegen Entgelt nach Beendigung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung für längstens einen Monat fort.

Meldungen zur Sozialversicherung besonders kennzeichnen

Dauern Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung länger als einen Monat an (und wird in dieser Zeit auch keine Entgeltersatzleistung wie z. B. Krankengeld bezogen), muss der Arbeitgeber die Beschäftigung spätestens zum Ablauf der Monatsfrist bei der Einzugsstelle abmelden und bei tatsächlicher Aufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wieder anmelden. Die Abmeldung ist mit dem Abgabegrund „34“ und die Anmeldung mit dem Abgabegrund „13“ zu kennzeichnen. Für Abmeldungen wegen eines Arbeitskampfes von länger als 1 Monat gilt der Abgabegrund „35“.

Beispiel: Entgeltliche Beschäftigung bis zum 30.10. Unbezahlter Urlaub ab 31.10. Arbeitsaufnahme gegen Arbeitsentgelt am 10.12.

Ergebnis: Die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt besteht für die Zeit vom 31.10 bis 30.11. als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fort. Der Arbeitgeber meldet sie mit dem Abgabegrund „34“ zum 30.11. ab und mit dem Abgabegrund „13“ ab 10.12. wieder an.

Eingeschobene bezahlte Urlaubstage erneuern die Monatsfrist nicht

Kann die Schutzwirkung der Monatsregelung bei einem auf längere Dauer angelegten unbezahlten Urlaub dadurch verlängert werden, dass vor Ablauf der Monatsfrist ein Tag des bezahlten Urlaubs eingeschoben bzw. abgerechnet wird? Diese Frage haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs im November 2017 verneint.

Monatsfrist ist eine Ausnahmeregelung

Das Monatprinzip ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Für die Anwendung dieser Regelung wird im Regelfall davon ausgegangen, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt und es somit zu einem unmittelba­ren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgelt­ansprüche kommt. Zwar stellt auch die Zeit des bezahlten Urlaubs - unabhängig von seiner Dauer - ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis dar. Die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstags ist nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jedoch nicht geeignet, die Monatsfrist nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen.

„Unechte Unterbrechung“ des unbezahlten Urlaubs

Insofern sprechen Sinn und Zweck der Monatsregelung gegen eine entsprechende (erneute) Anwendung im Falle einer „unechten Unterbrechung“ des unbezahlten Urlaubs durch Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages. In diesen Fällen hat nämlich eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht stattgefunden. Eine andere Auslegung würde eine nahezu beliebige Aneinanderreihung von bezahltem und unbezahltem Urlaub ermöglichen und damit zu einer unzulässigen Auswei­tung der dem Grunde nach auf einen Monat beschränkten Fiktionsregelung führen.


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