Der kalten Progression ein Schnippchen schlagen
Der Steuertarif ist so konstruiert, dass die Belastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig steigt, sondern umso schneller, je mehr man verdient. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Hierdurch werden Lohnzuwächse in erheblichem Umfang aufgezehrt. Als Faustformel gilt: Steigen die Löhne um durchschnittlich 1 %, steigt das Lohnsteueraufkommen um 1,8 %. Die kalte Progression ist damit auch ein Grund für steigende Steuereinnahmen.
Ausgleich schaffen könnte man durch Tarifsenkungen. Bis auf eine geringe Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags 2013 und 2014 ist aber in den letzten Jahren wenig passiert. Die GroKo hat ebenfalls keine Steuersenkungen auf der Agenda.
Tarifliche Gehaltserhöhungen müssen regelmäßig als Barlohn ausgezahlt werden, so dass die kalte Progression bei steigenden Löhnen weitgehend unvermeidbar ist. Über vorgeschriebene Gehaltsanpassungen hinaus gibt es beim Lohnsteuerabzug allerdings vielfältige Optimierungsmöglichkeiten, die den Effekt zumindest abmildern können. In Betracht kommen dafür insbesondere steuerfrei bleibende Lohnbestandteile:
- Steuerfreie Sachbezüge und/oder Gutscheine bis 44 EUR monatlich
Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis zu bewerten sind, bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie – ggf. nach Abzug einer vom Mitarbeiter geleisteten Zuzahlung - 44 EUR monatlich nicht übersteigen. Bis zu diesem monatlichen Betrag können z. B. Jobtickets oder Benzingutscheine steuerfrei bleiben. Die Grenze darf nicht überschritten oder auf andere Monate übertragen werden. Gutscheine dürfen aber seit einigen Jahren auf Euro-Beträge ausgestellt werden.
- Steuerfreie Smartphones, Tablets und andere Datenverarbeitungsgeräte
Die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten auch zur privaten Nutzung bleibt komplett steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte und Gebühren. Sie gilt unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Wichtig für die Steuerfreiheit ist die Gestellung eines betrieblichen Gerätes, das im Eigentum der Firma bleibt.
- Steuerfreie Personalrabatte
Erhält ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Arbeitgebers wird ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich gewährt. Die Produkte müssen überwiegend an Dritte vertrieben werden und dürfen nicht von anderen Konzernunternehmen stammen.
- Steuerfreie Kindergartenzuschüsse
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei. Dies können sowohl ein Betriebskindergarten oder auch Barzuschüsse zur Kinderbetreuung sein. Voraussetzung ist hier, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Freiwillige Gehaltserhöhungen sind aber möglich.
Praxistipp |
Von den steuerfreien Lohnbestandteilen profitiert nicht nur der Mitarbeiter. Alle vorstehenden Leistungen sind auch sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen also ihren jeweiligen Beitragsanteil. |
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